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Alkohol am Lenker

Alkohol am Lenker

Dass man nach Alkoholkonsum kein Auto mehr fahren sollte, ist bekannt. Doch wie sieht es beim Fahrrad aus? Wir klären auf.

1. Alkohol und Fahrradfahren

Wer kennt es nicht? Sie sind auf einer entspannten Party und trinken dort ein paar Biere, vielleicht das ein oder andere Glas Wein. Spät am Abend muss der Heimweg angetreten werden. Dass Sie nun nicht mehr Auto fahren dürfen, wissen Sie. Schließlich kennen die meisten die geltenden Promillegrenzen. Doch wie sieht es mit dem Fahrrad aus? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten hier? Dürfen Sie Ihr Fahrrad für den Heimweg nehmen oder sollten Sie es besser stehen lassen? Diese und weitere wichtige Fragen rund ums Thema „Alkohol und Fahrradfahren“ beantworten wir im Folgenden. Lesen Sie einfach weiter.

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2. Die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr

Fahren unter Alkoholeinfluss ist gefährlich. Schließlich leiden Ihre Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmung unabhängig davon, ob Sie mit dem PKW oder mit dem Fahrrad unterwegs sind. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied: Mit einem PKW stellen Sie eine wesentlich größere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar als mit dem Fahrrad. Während ein alkoholisierter Autofahrer andere schwerwiegend verletzen kann, ist der Fahrradfahrer in erster Linie eine Gefahr für sich selbst. Eben dieser Umstand wurde auch bei der Festlegung der Promillegrenzen berücksichtigt.

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3. Diese Grenzwerte gelten für Fahrradfahrer

Grundsätzlich verbietet der Konsum von Alkohol das anschließende Fahrradfahren nicht. Auch PKW-Fahrer dürfen, wenn sie nicht mehr in der Probezeit sind, eine geringe Menge an Alkohol konsumieren. Da unterscheiden sich die Vorschriften für Rad- und PKW-Fahrer kaum. Für beide gilt die gleiche Untergrenze, welche in Deutschland bei 0,3 Promille liegt. Was es mit dieser Grenze auf sich hat, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.

3.1 Die 0,3-Promille-Grenze

Einige Radfahrer wissen es wahrscheinlich nicht, aber auch für sie gilt zunächst die 0,3-Promille-Grenze. Diese erste Grenze ist schnell überschritten, so reichen bereits ein bis zwei Bier aus, um den Wert zu erreichen. Sollte Sie nun im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten werden, müssen Sie jedoch vorerst nichts befürchten. Zwar werden Sie die Polizeibeamten auf den Alkoholkonsum und die „relative Fahruntüchtigkeit“ hinweisen, Sie jedoch ohne strafrechtliche Konsequenzen weiterfahren lassen. Etwas anders sieht die Situation aus, wenn bei Ihnen alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie das Fahren in Schlangenlinien oder das Übersehen einer roten Ampel festgestellt werden, da Sie in diesem Fall bereits eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Sollte Ihr Alkoholkonsum einen Unfall verursachen, handelt es sich nach § 316 StGB um eine Straftat, welche zu einer Strafanzeige führt. Dabei ist es jedoch auch bei 0,3 Promille entscheidend, ob der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Schließlich können auch andere Faktoren zu einem Unfall beitragen. Hat der Unfall nichts mit Ihrem Alkoholkonsum zu tun, muss und wird das Gericht zu Ihren Gunsten entscheiden. Nichtdestotrotz ist ein solcher Prozess mit einer Menge Ärger verbunden. Es empfiehlt sich in diesem Fall, sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht verteildigen zu lassen. Diese Verteidigung ist i.d.R. von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Im Zweifelsfall sollte Sie sich jedoch im Vorfeld bei der Versicherung erkundigen.

3.2 Die 1,6-Promille-Grenze

Anders als beim Autofahrern liegt die zweite entscheidende Grenze für Fahrradfahrer bei 1,6 Promille. Autofahrer haben insgesamt noch zwei weitere Grenzen. Mit mehr als 0,5 Promille befinden sie sich im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Diesen Bereich gibt es bei Radfahrern nicht. Stattdessen begehen sie mit mehr als 1,6 Promille unmittelbar eine Straftat. Zum Vergleich: Diese Grenze liegt bei Autofahrern bei 1,1 Promille. Ist die 1,6-Promille-Grenze überschritten spricht man von „absoluter Fahruntüchtigkeit“. Der Gesetzgeber sagt damit aus, dass bei Überschreitung dieser Grenze, das Führen eines Fahrzeuges nicht mehr möglich ist. Dabei ist es unbedeutend, wie sich der Alkoholkonsum auf Sie persönlich auswirkt und ob sie eventuell mit derart hohen Alkoholkonzentrationen im Blut noch sicher fahren können. Entscheidend ist lediglich der Wert und ob dieser bei Ihnen nachgewiesen wird.

Um eines klarzustellen: Bei mehr als 1,6 Promille sind nur die wenigsten Menschen noch dazu in der Lage, ein Fahrrad fortzubewegen. Schließlich müssen Sie eine ganze Menge getrunken haben, um einen solch hohen Wert zu erreichen. Setzen Sie sich trotz alledem auf den Sattel, gefährden Sie damit unweigerlich Ihr eigene Gesundheit. Oft ahndet die Polizei derartige Verstöße auch erst dann, wenn es bereits zu einem Sturz gekommen ist. In diesem Fall haben Sie nicht nur die körperlich Folgen des Unfalls zu tragen, sondern müssen zudem eine Blutabnahme über sich ergehen lassen. Gegen Sie wird dann ein offizielles Strafverfahren wegen des Führens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss nach § 316 StGB eingeleitet. Besonders problematisch wird dies, wenn Sie im Inbegriff sind, Ihren PKW-Führerschein zu erwerben oder diesen gerade erworben haben. In diesem Fall kann Ihnen das Gericht die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge wieder entziehen oder Ihnen den Erwerb einer Fahrerlaubnis für einen gewissen Zeitraum untersagen. Darüber hinaus bringt ein solches Strafverfahren erhebliche Kosten mit sich und auch der Tatbestand selbst wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei der Richter hinsichtlich der zu zahlenden Tagessätze Ihre persönliche finanzielle Situation berücksichtigen wird.

4. Fazit

Nicht nur am Steuer kann Alkoholkonsum strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, sondern auch am Lenker. Hier ist zwar die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit um eines höher angesetzt. Allerdings können auch hier Strafverfahren und hohe Geldstrafen die Folge sein. Grundsätzlich sollte Sie jedoch auch aus Eigenschutz nicht mehr auf das Fahrrad steigen, wenn Sie merken, dass der Alkohol Ihre Fähigkeiten negativ beeinflusst. Lassen Sie das Rad in einem solchen Fall stehen und nehmen Sie für eigene Sicherheit lieber ein Taxi.

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