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Ratgeber: Parken

Parken auf dem Schwerbehinderten-Parkplatz: Bußgeld und Folgen

Ein Schwerbehinderten-Parkplatz ist keine bequeme Ausweichfläche, wenn gerade nichts anderes frei ist, sondern für Menschen mit erheblich eingeschränkter Mobilität oft die einzige Möglichkeit, überhaupt am Alltag teilzunehmen. Wer dort ohne gültigen Parkausweis steht, riskiert ein Bußgeld – und im schlimmsten Fall das Abschleppen des Fahrzeugs. Dieser Ratgeber erklärt, wer wirklich parken darf, wie hoch die Bußgelder ausfallen und worauf auch Berechtigte achten müssen.

8 Min. Lesezeit
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Zeichen 314: Was steckt hinter dem Schwerbehinderten-Parkplatz?

Reservierte Parkplätze für Menschen mit Schwerbehinderung sind durch das Verkehrszeichen 314 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichnet. Man findet sie meist in unmittelbarer Nähe von Eingängen zu Einkaufszentren, Arztpraxen, Behörden oder Bahnhöfen – bewusst dort platziert, wo kurze Wege für Menschen mit erheblich eingeschränkter Mobilität den entscheidenden Unterschied machen, ob ein Termin, ein Einkauf oder ein Arztbesuch überhaupt zumutbar ist.

Rechtsgrundlage für diese Sonderregelung ist § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der die Behörden zur Anordnung solcher Verkehrszeichen ermächtigt, in Verbindung mit § 49 StVO, der Verstöße gegen die Beachtung von Verkehrszeichen als Ordnungswidrigkeit einstuft. Wer sich über das Zeichen 314 hinwegsetzt, begeht damit keinen Kavaliersdelikt, sondern eine echte Ordnungswidrigkeit mit spürbaren finanziellen Folgen.

Wer darf auf dem Schwerbehinderten-Parkplatz parken?

Parken darf auf diesen reservierten Flächen ausschließlich, wer im Besitz eines gültigen Parkausweises für Schwerbehinderte ist. Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft dabei den regulären Schwerbehindertenausweis: Dieser weist zwar den Grad der Behinderung und gegebenenfalls Merkzeichen aus, berechtigt für sich genommen aber noch nicht zum Parken auf einem Zeichen-314-Platz. Erst der gesonderte, amtlich ausgestellte Parkausweis verschafft dieses Recht – wer ihn nicht besitzt, parkt unberechtigt, selbst wenn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.

Der Parkausweis wird von der zuständigen Behörde – in der Regel der Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Amt am Wohnort – auf Antrag ausgestellt. Er ist personengebunden und nicht an ein bestimmtes Fahrzeug geknüpft, das heißt, die berechtigte Person darf ihn in jedem Fahrzeug nutzen, in dem sie selbst mitfährt, egal ob als Fahrerin, Fahrer oder Beifahrer. Genau diese Bindung an die Person ist es, die in der Praxis häufig übersehen wird.

Blauer EU-Parkausweis und oranger Parkausweis: Der Unterschied

Der blaue EU-Parkausweis ist die entscheidende Berechtigung für die mit Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkplätze. Er wird nur ausgestellt, wenn bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorliegen: eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Blindheit (Merkzeichen Bl) oder eine beidseitige Amelie beziehungsweise Phokomelie sowie vergleichbar schwere Beeinträchtigungen. Der blaue Ausweis ist EU-weit einheitlich gestaltet und wird deshalb auch im europäischen Ausland anerkannt.

Davon zu unterscheiden ist der orangefarbene Parkausweis, der Menschen mit erheblichen, aber nicht ganz so gravierenden Mobilitätseinschränkungen gewisse Erleichterungen im ruhenden Verkehr verschafft, etwa beim Parken in Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot. Die mit dem Rollstuhlsymbol reservierten Behindertenparkplätze selbst bleiben jedoch grundsätzlich dem blauen EU-Parkausweis vorbehalten. Wer unsicher ist, welcher Ausweis vorliegt oder welche Rechte er konkret verschafft, sollte im Zweifel bei der ausstellenden Behörde nachfragen, statt sich auf Vermutungen zu verlassen.

Wer darf auf dem Schwerbehinderten-Parkplatz parken? Die Checkliste

  • Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen blauen EU-Parkausweises mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
  • Personen mit Merkzeichen Bl (Blindheit) und gültigem blauem Parkausweis.
  • Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie beziehungsweise einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung.
  • Fahrerinnen und Fahrer, die eine berechtigte Person transportieren – vorausgesetzt, diese Person sitzt tatsächlich mit im Fahrzeug.
  • Nicht ausreichend: der einfache Schwerbehindertenausweis ohne zusätzlichen, gültigen Parkausweis.
  • Nicht erlaubt: die Nutzung des Parkausweises eines Angehörigen, wenn dieser nicht selbst im Fahrzeug mitfährt.

Bußgeld: Was kostet unberechtigtes Parken auf dem Behindertenparkplatz?

Wer widerrechtlich, also ohne gültige Berechtigung, auf einem für Schwerbehinderte reservierten Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Dieser Betrag gilt unabhängig davon, wie lange das Fahrzeug dort stand oder ob der Vorgang beobachtet wurde – entscheidend ist allein, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Berechtigung sichtbar vorlag.

Deutlich teurer wird es, wenn durch das unberechtigte Parken tatsächlich eine berechtigte Person behindert wird, weil sie deswegen beispielsweise einen anderen, weiter entfernten Parkplatz suchen musste. In diesem Fall steigt das Bußgeld auf 70 Euro, und zusätzlich wird ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Ob eine solche konkrete Behinderung vorlag, wird im Einzelfall geprüft, etwa anhand von Zeugenaussagen oder einer Anzeige der betroffenen Person selbst.

Übersicht

Bußgelder auf einen Blick

Die konkrete Einstufung nimmt die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls vor.

FallBußgeldPunkte
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt, niemand konkret behindert55 €0
Unberechtigt geparkt, eine berechtigte Person wird tatsächlich behindert70 €1
Zusätzlich: Fahrzeug wird abgeschlepptBußgeld zzgl. Abschleppkosten0 oder 1, je nach Fall
Alle Angaben sind Richtwerte nach dem Bußgeldkatalog. Die endgültige Einstufung und etwaige weitere Kosten legt die zuständige Bußgeldbehörde im Einzelfall fest.

Abschleppen: Wenn zusätzlich der Abschleppwagen kommt

Neben dem Bußgeld kann das Ordnungsamt oder die Polizei das unberechtigt abgestellte Fahrzeug zusätzlich abschleppen lassen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine berechtigte Person durch das Fahrzeug tatsächlich an der Nutzung des Parkplatzes gehindert wird und schnell für Abhilfe gesorgt werden muss, weil der Platz sonst schlicht blockiert bleibt.

Die Kosten für das Abschleppen trägt der Fahrzeughalter zusätzlich zum eigentlichen Bußgeld – unabhängig davon, wer das Fahrzeug tatsächlich geparkt hat. Wer also seinen Wagen einer anderen Person überlässt, haftet dennoch für die Folgekosten, wenn diese Person unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt. Wer einen Zettel an der Windschutzscheibe oder einen Hinweis auf ein eingeleitetes Verfahren findet, sollte deshalb zügig reagieren, statt abzuwarten.

Vorsicht: Ausweismissbrauch ist keine BagatelleWer sich den Parkausweis eines Angehörigen – etwa der Großmutter – leiht und ihn nutzt, ohne dass diese Person tatsächlich mitfährt, begeht damit eine eigenständige Ordnungswidrigkeit, ganz unabhängig davon, wie gut die Absicht gemeint war. Werden dabei sogar gefälschte oder kopierte Parkausweise verwendet, kann zusätzlich der Straftatbestand des Urkundenmissbrauchs erfüllt sein – mit spürbar ernsteren Konsequenzen als einem bloßen Bußgeld.

„Nur kurz mal“: Typische Fälle aus dem Alltag

Der Klassiker spielt sich auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums ab: Alle regulären Plätze sind belegt, der Schwerbehinderten-Parkplatz direkt am Eingang ist frei, und man denkt sich „nur für fünf Minuten, ich bin gleich wieder da“. Rechtlich spielt diese Überlegung jedoch keine Rolle – das Bußgeld droht ab dem Moment, in dem das Fahrzeug ohne gültige Berechtigung dort abgestellt wird, unabhängig von der tatsächlichen Standzeit.

Ein zweiter, ebenso häufiger Fall betrifft geliehene Parkausweise innerhalb der Familie: Der Enkel erledigt für die Großmutter Besorgungen und nimmt dafür „nur kurz“ ihren blauen Parkausweis mit, obwohl sie selbst gar nicht mitfährt. So gut gemeint das ist – juristisch handelt es sich um eine unberechtigte Nutzung, denn der Parkausweis gilt ausschließlich, wenn die berechtigte Person tatsächlich im Fahrzeug sitzt, nicht für Botengänge in ihrem Namen.

Tipp: Parkausweis immer gut sichtbar auslegenAuch wer tatsächlich berechtigt ist, muss den Parkausweis mit der Vorderseite gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auslegen. Ist der Ausweis vorhanden, aber nicht sichtbar ausgelegt, kann trotz bestehender Berechtigung ein Bußgeld drohen – für die Kontrolle vor Ort ist von außen schlicht nicht erkennbar, dass überhaupt eine Berechtigung existiert.

Bußgeldbescheid wegen Behindertenparkplatz erhalten – was jetzt?

Wer einen Bußgeldbescheid wegen Parkens auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz erhält, sollte zunächst genau prüfen, ob die Einstufung zutrifft: War tatsächlich kein gültiger Parkausweis vorhanden oder lag er lediglich nicht sichtbar aus? Wurde wirklich eine berechtigte Person konkret behindert, sodass statt 55 Euro die verschärfte Einstufung mit 70 Euro und einem Punkt gerechtfertigt ist? Solche Details entscheiden nicht nur über die Höhe der Zahlung, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Punkt in Flensburg eingetragen werden darf.

Wichtig ist außerdem die Frist: Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wer unsicher ist, ob die Vorwürfe zutreffen oder ob Verfahrensfehler vorliegen, sollte diese Frist nicht ungenutzt verstreichen lassen. Das Anwaltsbüro Scheid prüft Bußgeldbescheide rund um Behindertenparkplätze unverbindlich und zeigt auf, ob sich ein Einspruch lohnt.

Häufige Fragen

Behindertenparkplatz – Ihre Fragen

Grundsätzlich sind 55 Euro fällig. Wird dabei eine berechtigte Person tatsächlich behindert, steigt das Bußgeld auf 70 Euro zuzüglich eines Punkts im Fahreignungsregister in Flensburg.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät seit vielen Jahren Mandanten in Bußgeldverfahren, darunter zahlreiche Fälle rund um das Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
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