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Fahranfänger & Probezeit

Diese Strafen drohen in der Probezeit

Schon ein einziger A-Verstoß reicht: Aufbauseminar-Pflicht und Verlängerung der Probezeit von regulär zwei auf insgesamt vier Jahre. Bei weiteren Verstößen folgen Verwarnung und schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis. Hier finden Sie alle Folgen im Überblick – die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Vorwurfs erhalten Sie auf unserer Probezeit-Seite.

4 Jahre
Probezeit insgesamt nach Verlängerung (regulär 2)
1 A-Verstoß
genügt für Aufbauseminar + Verlängerung
2 B-Verstöße
lösen dieselbe erste Maßnahme aus
0,0 ‰
Promillegrenze für Fahranfänger
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Gerade Fahranfänger sollten sofort handeln.

Ein A-Verstoß in der Probezeit hat weitreichende Folgen: Aufbauseminar, Verlängerung auf insgesamt vier Jahre und – bei weiteren Verstößen – Verwarnung und im schlimmsten Fall der Entzug der Fahrerlaubnis. Wer die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid verstreichen lässt, kann den Vorwurf und seine Einstufung als A- oder B-Verstoß meist nicht mehr angreifen.

Frist beachtenGegen den Bußgeldbescheid bleiben ab Zustellung zwei Wochen für den Einspruch. Für den Anhörungsbogen gibt es keine Einspruchsfrist – Angaben zur Sache sind freiwillig.
A- oder B-Verstoß entscheidetVon der Einstufung hängt ab, ob Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit überhaupt drohen.
Kostenlose ErsteinschätzungWir prüfen unverbindlich, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt.
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Eskalationsstufen

Vom ersten Verstoß bis zum Führerscheinentzug

So verschärfen sich die Folgen mit jedem weiteren Verstoß in der Probezeit.

Einzelner B-Verstoß
Bußgeld nach Katalog
ggf. 1 Punkt
keine Probezeit-Maßnahme

Ein einzelner weniger schwerwiegender Verstoß nach Anlage 12 FeV (Abschnitt B), z. B. abgefahrene Reifen oder eine abgelaufene HU, löst für sich genommen noch keine Probezeit-Maßnahme aus. Ob ein Verstoß als A- oder B-Verstoß gilt, bestimmt Anlage 12 FeV.

Stufe 1: A-Verstoß oder zwei B-Verstöße
Aufbauseminar Pflicht
Verlängerung um 2 Jahre
Probezeit insgesamt 4 Jahre

Ein A-Verstoß – z. B. Rotlicht, Handy am Steuer, Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h oder Alkohol/Drogen – oder zwei B-Verstöße führen zur Anordnung eines Aufbauseminars und verlängern die Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis.

Stufe 2: erneuter A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße
Schriftliche Verwarnung
Empfehlung verkehrspsychologische Beratung
Frist: 2 Monate

Kommt es nach dem Aufbauseminar erneut zu einem A-Verstoß oder zu zwei weiteren B-Verstößen, erhalten Sie eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Stufe 3: weiterer Verstoß nach Fristablauf
Entziehung der Fahrerlaubnis
durch die Fahrerlaubnisbehörde
Neuerteilung nötig

Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist führen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 2 StVG). Die Fahrerlaubnis muss danach neu beantragt werden.

Was viele übersehen

Versteckte Folgen für Fahranfänger

Diese Konsequenzen tauchen im Bescheid meist gar nicht auf, treffen Fahranfänger aber besonders hart.

Teurere Kfz-VersicherungEin aktenkundiger Verstoß kann sich je nach Versicherer und Vertrag auf die Beiträge zur Kfz-Versicherung auswirken.
Punkte-Übertrag nach der ProbezeitPunkte aus einem A- oder B-Verstoß werden bei Ablauf der Probezeit nicht gelöscht, sondern regulär im Fahreignungsregister weitergeführt.
Belastete Führerschein-AkteEin A-Verstoß bleibt aktenkundig und kann bei einer späteren Neuerteilung des Führerscheins oder weiteren Vorfällen eine Rolle spielen.
Verschärfte Prüfung danachIn der verlängerten Probezeit prüft die Fahrerlaubnisbehörde bei jedem weiteren Vorfall besonders genau – Einwände werden dann schwerer durchsetzbar.
Unsere Verteidigung

So gehen wir für Sie vor

Vier Schritte, mit denen wir Einstufung und Vorwurf für Fahranfänger in der Probezeit prüfen.

01Fall & Einstufung prüfenWir prüfen frühzeitig, ob Ihr Verstoß korrekt als A- oder B-Verstoß eingeordnet wurde – daran hängen Aufbauseminar, Verlängerung und im Ernstfall der Entzug.
02Fristen wahrenWir behalten die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid im Blick und beraten Sie bereits beim Anhörungsbogen, welche Angaben sinnvoll sind.
03Akteneinsicht nehmenWir sichten Messprotokoll, Bußgeldakte und den zugrunde liegenden Vorwurf auf formale und inhaltliche Fehler.
04Einspruch oder BeratungBei Erfolgsaussicht legen wir Einspruch ein oder beraten Sie gezielt zu Aufbauseminar, Verlängerung und Ihrem weiteren Vorgehen.
Im Vergleich

Mit oder ohne anwaltliche Hilfe

Der Unterschied zeigt sich in der Probezeit vor allem bei Einstufung und Fristen.

KriteriumOhne anwaltliche HilfeMit Bußgeld-Experten
Einstufung A-/B-VerstoßWird häufig ungeprüft hingenommenWird gezielt auf Richtigkeit geprüft
EinspruchsfristRisiko, die Frist zu versäumenFrist wird aktiv überwacht und gesichert
AkteneinsichtFür Laien meist nicht möglichVollständige Einsicht in Messung und Verfahren
Aufbauseminar & VerlängerungKeine Einordnung, was wirklich drohtKlare Einschätzung zu Pflichten und Fristen
Kosten der Ersteinschätzung—Kostenlos und unverbindlich
Die Erstberatung ist unverbindlich; ob eine weitergehende Vertretung sinnvoll ist, besprechen wir offen mit Ihnen.
Häufige Fragen

Strafen in der Probezeit – Ihre Fragen

Ein A-Verstoß ist ein schwerwiegender Verstoß nach Anlage 12 FeV, etwa ein Rotlichtverstoß, Handy am Steuer, eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h oder Alkohol bzw. Drogen am Steuer. Bereits ein einziger A-Verstoß führt zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre. Ob ein Verstoß als A- oder B-Verstoß gilt, prüfen wir im Einzelfall.
Kostenlose Ersteinschätzung

Handeln Sie, bevor sich die Probezeit verlängert

Ob A-Verstoß oder zwei B-Verstöße: Je früher wir Ihren Fall prüfen, desto mehr Handlungsspielraum bleibt Ihnen. Lassen Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid jetzt kostenlos und unverbindlich einschätzen.

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