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Ratgeber: Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage: Wann droht sie und was bedeutet sie?

Nach einem ungeklärten Verkehrsverstoß kann die Behörde dem Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlage, wann eine Fahrtenbuchauflage droht, wie lange sie üblicherweise dauert und wie Sie sich dagegen wehren können.

10 Min. Lesezeit
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Was ist eine Fahrtenbuchauflage?

Die Fahrtenbuchauflage ist eine verkehrsrechtliche Maßnahme, mit der die Straßenverkehrsbehörde den Halter eines Fahrzeugs verpflichtet, über einen bestimmten Zeitraum ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen. Rechtliche Grundlage ist § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Vorschrift erlaubt es der Behörde, diese Auflage anzuordnen, wenn nach einem Verkehrsverstoß die Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat.

Anders als ein Bußgeldbescheid oder ein Fahrverbot richtet sich die Fahrtenbuchauflage nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen das Fahrzeug beziehungsweise dessen Halter. Sie soll sicherstellen, dass künftige Verstöße mit diesem Fahrzeug lückenlos einem Fahrer zugeordnet werden können, unabhängig davon, wer tatsächlich gefahren ist. Für Halter, die ihr Fahrzeug regelmäßig an wechselnde Personen überlassen, etwa Familienangehörige, Mitarbeitende oder einen Fuhrpark, kann die Auflage daher spürbare organisatorische Folgen haben.

Wann ordnet die Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuchauflage an?

Eine Fahrtenbuchauflage kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Behörde nach einem Verkehrsverstoß den Fahrer nicht ermitteln konnte. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Halter im Rahmen eines Anhörungsbogens keine oder unzureichende Angaben zur fahrenden Person macht, ein Blitzerfoto nicht eindeutig zuzuordnen ist oder Zeugen fehlen. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Halter selbst gefahren ist, sondern ob die Behörde ihre Ermittlungspflichten ordnungsgemäß und mit angemessenem Aufwand erfüllt hat.

Nicht jeder ungeklärte Verstoß führt automatisch zu einer Fahrtenbuchauflage. Die Rechtsprechung verlangt in aller Regel, dass es sich um einen Verstoß von einigem Gewicht handelt, häufig ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet wird, oder bei besonders gefährlichen Verstößen wie Rotlichtverstößen oder Abstandsverstößen. Bei Bagatellverstößen ohne Punkteeintrag ist die Anordnung dagegen in der Regel unverhältnismäßig. Auch ein einmaliger, nicht aufklärbarer Verstoß kann bereits ausreichen; ein wiederholtes Vorkommnis ist keine zwingende Voraussetzung, wirkt sich aber häufig auf das Ermessen der Behörde aus.

Wichtig: Kein Verschulden des Halters erforderlichDie Fahrtenbuchauflage setzt kein eigenes Verschulden des Halters voraus. Selbst wer den Anhörungsbogen korrekt beantwortet, die Behörde den Fahrer aber trotzdem nicht ermitteln kann, muss mit der Anordnung rechnen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Wie lange muss ein Fahrtenbuch geführt werden?

Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage liegt in der Praxis meist zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Dabei handelt es sich um keinen gesetzlich starr vorgeschriebenen Zeitraum, sondern um einen Richtwert, den Behörden und Gerichte anhand der Schwere des Verstoßes, der Vorgeschichte des Halters und des entstandenen Ermittlungsaufwands bemessen. Je schwerwiegender der zugrunde liegende Verstoß und je größer der Aufwand, den die Behörde bei der erfolglosen Fahrerermittlung betreiben musste, desto länger fällt die Auflage in der Regel aus.

Die folgende Übersicht zeigt typische Richtwerte aus der Praxis. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls, da die konkrete Dauer stets im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

Richtwert

Ursache vs. übliche Fahrtenbuch-Dauer

Die tatsächliche Dauer legt die Behörde im Einzelfall fest. Die folgenden Werte sind Erfahrungswerte aus der Praxis, keine gesetzlich fixen Fristen.

Ursache des VerstoßesÜbliche Dauer (Richtwert)
Erstmaliger Verstoß mit einem Punkt, z. B. leichte Geschwindigkeitsüberschreitung6 bis 12 Monate
Verstoß mit mehreren Punkten oder erhöhter Gefährdung, z. B. Rotlicht- oder Abstandsverstoß12 bis 18 Monate
Wiederholt nicht aufklärbare Verstöße mit demselben Fahrzeug18 bis 24 Monate
Besonders schwerwiegender Verstoß, z. B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung oder Gefährdung andererbis zu 24 Monate
Die genaue Dauer bemisst die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.

Was muss im Fahrtenbuch dokumentiert werden?

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch legt die Behörde in der Anordnung konkret fest und orientiert sich dabei an § 31a StVZO. Das Fahrtenbuch muss so beschaffen sein, dass es unmittelbar nach Beendigung jeder Fahrt vollständig und lückenlos Auskunft über den jeweiligen Fahrer geben kann. Nachträgliche Eintragungen ins Blaue hinein oder gesammelte Einträge am Ende der Woche genügen den Anforderungen nicht und können als Verstoß gegen die Auflage gewertet werden.

Was muss im Fahrtenbuch stehen?

  • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Fahrers
  • Amtliches Kennzeichen des genutzten Fahrzeugs
  • Datum sowie Uhrzeit von Fahrtbeginn und Fahrtende
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, sofern die Anordnung dies verlangt
  • Unterschrift des Fahrers zur Bestätigung der Angaben

Welche Konsequenzen drohen bei einem fehlerhaft geführten Fahrtenbuch?

Wird das Fahrtenbuch gar nicht, unvollständig oder erkennbar nachträglich manipuliert geführt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a StVZO, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zusätzlich prüft die Behörde in solchen Fällen häufig, ob die bestehende Auflage verlängert oder verschärft werden muss, weil ihr eigentlicher Zweck, die künftige Aufklärung von Verstößen, offensichtlich nicht erreicht wurde.

Auch während der laufenden Auflage sind Kontrollen möglich: Die Behörde kann verlangen, das Fahrtenbuch jederzeit zur Einsicht vorzulegen, etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder auf schriftliche Anforderung. Wer der Vorlagepflicht nicht nachkommt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld und zusätzlichen Argwohn der Behörde bei künftigen Entscheidungen.

Tipp: Anhörungsbogen sorgfältig beantwortenWer regelmäßig mehrere Fahrer im Fahrzeug hat, sollte den Anhörungsbogen nach einem Verstoß möglichst schnell und präzise beantworten. Das senkt das Risiko, dass die Behörde eine Fahrtenbuchauflage überhaupt erst in Erwägung zieht.

Wie kann man sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wehren?

Gegen eine Fahrtenbuchauflage kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden, sofern das jeweilige Bundesland ein Widerspruchsverfahren vorsieht; andernfalls ist unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Wichtig: Widerspruch und Klage haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung, die Auflage muss also grundsätzlich befolgt werden, solange sie nicht durch einen gerichtlichen Eilantrag ausgesetzt wurde.

Erfolgversprechende Ansatzpunkte sind vor allem Ermessensfehler der Behörde und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Zu prüfen ist etwa, ob die Behörde tatsächlich alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft hat, bevor sie die Auflage erlassen hat, ob der zugrunde liegende Verstoß von ausreichendem Gewicht war, um die Maßnahme zu rechtfertigen, und ob die angeordnete Dauer in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht. Auch formale Fehler im Anhörungsverfahren oder eine unzureichende Begründung des Bescheids können einen Widerspruch stützen. Da die Erfolgsaussichten stark vom Einzelfall abhängen, lohnt sich in der Regel eine anwaltliche Prüfung des Bescheids, bevor Fristen ungenutzt verstreichen.

Häufige Fragen

Fahrtenbuchauflage – Ihre Fragen

Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob die Behörde den Fahrer durch Ihre Angaben tatsächlich ermitteln konnte. Bleiben die Angaben zu vage oder widersprüchlich, kann die Auflage trotzdem angeordnet werden.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät seit vielen Jahren Mandanten im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht, darunter zahlreiche Fälle rund um Fahrtenbuchauflagen und deren Anfechtung. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
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