Mietwagen und Bußgeld: Wer haftet wirklich?
Ob auf Geschäftsreise oder im Urlaub: Wird ein Mietwagen geblitzt, flattert der Bußgeldbescheid zunächst nicht dem Fahrer, sondern der Autovermietung ins Haus. Dieser Ratgeber erklärt, wer rechtlich tatsächlich haftet, wie die Vermietung die Anfrage der Bußgeldbehörde weiterreicht, mit welchen amtlichen und vermieterseitigen Gebühren Sie rechnen müssen und wann sich eine überhöhte Rechnung der Autovermietung anfechten lässt.
Wer haftet: der Fahrer oder die Autovermietung?
Stellen Sie sich vor, Sie sind auf Geschäftsreise, haben sich am Flughafen einen Mietwagen genommen und werden auf dem Weg zum Kunden von einem Blitzer erfasst. Wochen später landet ein Schreiben der Bußgeldstelle – allerdings nicht bei Ihnen, sondern bei der Autovermietung. Das überrascht viele, ist aber rechtlich folgerichtig: Bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen gilt in Deutschland grundsätzlich die Fahrerhaftung. Nicht der Halter des Fahrzeugs muss das Bußgeld zahlen, sondern derjenige, der tatsächlich am Steuer saß.
Weil die Bußgeldbehörde zum Zeitpunkt des Verstoßes aber noch gar nicht weiß, wer gefahren ist, ermittelt sie zunächst über den im Fahrzeugschein eingetragenen Halter. Bei einem Mietwagen ist das nicht der Fahrer, sondern die Autovermietung selbst. Der Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid geht also formal an die Vermietung, die als eingetragene Halterin des Fahrzeugs zunächst als Adressat auftritt – haften muss sie deshalb aber nicht automatisch.
So läuft es ab: Von der Behörde über die Vermietung zu Ihnen
Erhält die Autovermietung Post von der Bußgeldstelle, prüft sie anhand ihrer Mietvertragsunterlagen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gemietet hatte. In aller Regel geschieht dann eines von zwei Dingen: Entweder leitet die Vermietung die Anfrage der Behörde direkt mit den Kontaktdaten des Mieters weiter, sodass der eigentliche Anhörungsbogen anschließend bei Ihnen als Fahrer landet – oder die Vermietung zahlt das Bußgeld zunächst selbst vor und fordert den Betrag anschließend beim Mieter zurück, gestützt auf die entsprechende Klausel im Mietvertrag.
Welchen Weg eine Vermietung wählt, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter und hängt oft auch von der Höhe des Bußgelds ab. Bei einem klassischen Fall wie einem Urlaubsmietwagen, der beim Ausflug ans Meer geblitzt wurde, kann es durchaus mehrere Wochen dauern, bis überhaupt Post bei Ihnen ankommt – die Behörde muss den Bußgeldbescheid erst zustellen, die Vermietung muss reagieren, und erst danach folgt gegebenenfalls die Weiterleitung oder Rückbelastung an Sie.
Warum die Vermietung Ihre Daten weitergeben darf
Viele Mieter wundern sich, dass die Autovermietung ihre persönlichen Daten offenbar problemlos an die Bußgeldbehörde weitergibt. Das ist jedoch rechtlich unproblematisch: Die Auskunft, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat, dient ausschließlich der Identifizierung der verantwortlichen Person und begründet keine eigene Haftung der Autovermietung für das Bußgeld selbst. Vermieter kommen mit dieser Auskunft lediglich ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht als Fahrzeughalter nach – sie werden dadurch nicht selbst zum Täter der Ordnungswidrigkeit.
Für Sie als Mieter bedeutet das im Umkehrschluss: Die eigentliche Verantwortung für den Verkehrsverstoß bleibt bei Ihnen als Fahrer. Die Autovermietung ist rechtlich lediglich das Bindeglied zwischen Behörde und Fahrer, nicht der eigentliche Schuldner des Bußgelds.
Zusatzkosten Nummer eins: die behördliche Verwaltungsgebühr
Wird gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet, bleibt es nicht beim reinen Bußgeld. Zusätzlich erhebt die Behörde eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Verfahrens, die je nach Bundesland und Einzelfall zwischen mindestens 25 Euro und maximal 28,50 Euro liegt. Diese Gebühr fällt unabhängig davon an, ob der Bescheid direkt an Sie als Fahrer oder zunächst an die Autovermietung als Halterin adressiert war – sie ist Teil des ganz normalen Owi-Verfahrens und trifft am Ende denjenigen, der das Bußgeld tatsächlich zu zahlen hat.
Diese Gebühr ist keine Erfindung der Autovermietung, sondern ein fester Bestandteil des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und wird von der Bußgeldstelle selbst festgesetzt. Sie fällt zusätzlich zum eigentlichen Bußgeld an und wird in der Regel gemeinsam mit diesem im Bußgeldbescheid ausgewiesen, unabhängig davon, ob der Bescheid ursprünglich an die Vermietung oder direkt an den Fahrer adressiert war.
Zusatzkosten Nummer zwei: die Bearbeitungsgebühr der Autovermietung
Neben der amtlichen Verwaltungsgebühr verlangen viele Autovermietungen zusätzlich eine eigene Bearbeitungsgebühr. Sie soll den administrativen Aufwand abdecken, der entsteht, wenn Mitarbeiter der Vermietung Halteranfragen von Bußgeldstellen bearbeiten, Mietvertragsdaten heraussuchen und die Korrespondenz mit der Behörde führen. Bei Verstößen im Inland bewegt sich diese Bearbeitungsgebühr üblicherweise zwischen 15 und 30 Euro – hinzu kommen also schnell 40 bis knapp 60 Euro an reinen Nebenkosten, bevor überhaupt das eigentliche Bußgeld beglichen ist.
Gerade bei kleineren Verstößen, etwa einer leichten Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld von 30 oder 40 Euro, kann die Summe aus amtlicher Gebühr, Bearbeitungsgebühr der Vermietung und dem eigentlichen Bußgeld den ursprünglichen Verstoß am Ende spürbar teurer machen als gedacht.
Wenn die Rechnung der Vermietung zu hoch ausfällt
Nicht jede von einer Autovermietung verlangte Bearbeitungsgebühr ist automatisch rechtens. Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine pauschale Bearbeitungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mancher Autovermietungen – im entschiedenen Fall ging es um eine Klausel von Hertz – unwirksam sein kann, wenn sie nicht dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall entspricht. Pauschalgebühren, die unabhängig vom konkreten Bearbeitungsumfang immer in gleicher Höhe erhoben werden, halten einer gerichtlichen Prüfung demnach nicht in jedem Fall stand.
Praktisch heißt das für Sie: Erhalten Sie nach einem Bußgeldverfahren eine Rechnung der Autovermietung, die Ihnen überhöht erscheint, lohnt sich ein kritischer Blick auf die zugrunde liegende Klausel im Mietvertrag beziehungsweise in den AGB. Verlangen Sie im Zweifel eine Aufschlüsselung des tatsächlichen Aufwands und akzeptieren Sie nicht unbesehen jede Pauschale – im Zweifel sollten nur nachgewiesene, tatsächlich entstandene Kosten erstattet werden müssen.
So reagieren Sie richtig, wenn die Autovermietung sich meldet
- 1Bleiben Sie ruhig und prüfen Sie zunächst, ob der Vorwurf und der genannte Tatzeitpunkt überhaupt in Ihre Mietzeit fallen.
- 2Lesen Sie die Anfrage oder Rechnung der Vermietung genau: Wird nur die amtliche Verwaltungsgebühr weitergereicht oder zusätzlich eine eigene Bearbeitungsgebühr verlangt?
- 3Fordern Sie bei unklaren oder hoch erscheinenden Bearbeitungsgebühren eine Aufschlüsselung des tatsächlichen Aufwands an.
- 4Prüfen Sie die einschlägige Klausel in Ihrem Mietvertrag beziehungsweise den AGB der Vermietung auf ihre Wirksamkeit.
- 5Zahlen Sie das eigentliche Bußgeld und die amtliche Verwaltungsgebühr fristgerecht, um zusätzliche Mahn- oder Vollstreckungskosten zu vermeiden.
- 6Widersprechen Sie überhöhten Pauschalgebühren der Vermietung schriftlich, wenn diese nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechen.
- 7Lassen Sie im Zweifel anwaltlich prüfen, ob der zugrunde liegende Bußgeldbescheid selbst sowie die Forderung der Vermietung rechtlich Bestand haben.
Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen
Neben dem eigentlichen Bußgeld können bei einem Verstoß mit Mietwagen zwei weitere Kostenarten anfallen.
| Kostenart | Höhe |
|---|---|
| Amtliche Verwaltungsgebühr der Bußgeldstelle | mindestens 25 € bis maximal 28,50 € |
| Bearbeitungsgebühr der Autovermietung (Inland) | meist zwischen 15 € und 30 €, je nach Anbieter |
| Eigentliches Bußgeld | abhängig vom konkreten Verstoß laut Bußgeldkatalog |
Die Klausel im Mietvertrag: Standard, aber wirksam
In praktisch jedem Mietvertrag einer Autovermietung findet sich eine Klausel, wonach der Mieter für während der Mietzeit begangene Verkehrsverstöße persönlich verantwortlich ist und die Vermietung berechtigt ist, seine Daten zur Identifizierung an Behörden weiterzugeben. Eine solche Klausel ist rechtlich grundsätzlich zulässig und in der Branche absoluter Standard – sie spiegelt letztlich nur die ohnehin bestehende Fahrerhaftung wider und regelt, wie die Vermietung im Verfahren mit der Behörde verfährt.
Wichtig ist die Unterscheidung: Zulässig ist die Datenweitergabe zur Identifizierung sowie eine angemessene, am tatsächlichen Aufwand orientierte Bearbeitungsgebühr. Nicht ohne Weiteres zulässig sind dagegen überzogene Pauschalgebühren, die in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum Aufwand stehen – genau hier setzt die oben beschriebene Rechtsprechung an.
Sonderfall: Mietwagen und Verstöße im Ausland
Wird ein Verstoß mit einem im EU-Ausland gemieteten Fahrzeug begangen oder ereignet sich der Verstoß mit einem deutschen Mietwagen jenseits der Grenze, gelten zusätzlich die Regeln zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Bußgeldern innerhalb der EU. Das ist ein eigenes, komplexes Thema mit eigenen Fristen und Zustellungsregeln – die grundsätzliche Logik der Fahrerhaftung über die Autovermietung als Halterin bleibt aber auch hier im Kern dieselbe.
Wer beispielsweise während eines Urlaubs in Italien oder Frankreich mit einem dort gemieteten Fahrzeug geblitzt wird, sollte sich frühzeitig informieren, ob und wie ein ausländischer Bußgeldbescheid in Deutschland überhaupt vollstreckt werden kann. Diese Frage hängt von der Höhe des Bußgelds, dem jeweiligen Land und weiteren Voraussetzungen ab und sollte im Zweifel gesondert geprüft werden.
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