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Ratgeber: Punktesystem

Das Punktesystem in Flensburg einfach erklärt

Ob ein Blitzerfoto, ein Rotlichtverstoß oder eine Fahrt unter Alkoholeinfluss: Viele Verkehrsverstöße bringen nicht nur ein Bußgeld, sondern auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Doch wie funktioniert das Punktesystem eigentlich genau, ab wann drohen welche Konsequenzen, und wann werden Punkte wieder gelöscht? Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen des Fahreignungs-Bewertungssystems verständlich und mit Beispielen.

9 Min. Lesezeit
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Was ist das Fahreignungsregister (FAER)?

Wenn im Volksmund von „Punkten in Flensburg“ die Rede ist, ist damit das Fahreignungsregister (FAER) gemeint, das beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt wird. Rechtsgrundlage ist § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der das sogenannte Fahreignungs-Bewertungssystem regelt. Dort wird für jede Verkehrsteilnehmerin und jeden Verkehrsteilnehmer erfasst, wer wiederholt oder besonders schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen hat, die für die Sicherheit im Straßenverkehr relevant sind.

Wichtig zu wissen: Nicht jede Ordnungswidrigkeit führt automatisch zu einem Punkteeintrag. Ein falsch geparktes Fahrzeug etwa ist zwar bußgeldpflichtig, bleibt aber in aller Regel punktefrei, weil davon keine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Punkte gibt es nur für Verstöße, die der Gesetzgeber als sicherheitsrelevant einstuft, etwa deutliches Zuschnellfahren, das Überfahren einer roten Ampel, zu geringer Abstand, Handynutzung am Steuer im Einzelfall oder Fahrten unter Alkohol- beziehungsweise Drogeneinfluss.

Das Register dient dabei nicht der Bestrafung an sich – dafür sorgen bereits Bußgeld, Fahrverbot oder im schwereren Fall ein Strafverfahren. Es ist vielmehr ein Frühwarnsystem: Die Fahrerlaubnisbehörden sollen erkennen können, wenn sich bei einer Person wiederholt Verstöße häufen, die auf mangelnde Regelakzeptanz oder eine erhöhte Gefährdung anderer hindeuten, um rechtzeitig eingreifen zu können, bevor es zu einem schweren Unfall kommt.

Das Stufensystem im Detail

Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist als Stufenmodell mit vier Ebenen aufgebaut. Mit steigendem Punktestand nehmen die Reaktionen der Fahrerlaubnisbehörde spürbar zu: von der bloßen Speicherung ohne Konsequenz über Ermahnung und Verwarnung bis hin zum zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis. Jede Stufe ist im Gesetz klar definiert, sodass für Betroffene und Behörden gleichermaßen Rechtssicherheit besteht, welche Maßnahme bei welchem Punktestand folgt.

Entscheidend ist dabei immer der aktuelle Punktestand zum Zeitpunkt, in dem eine neue Eintragung wirksam wird, nicht die Summe aller jemals verhängten Punkte. Werden ältere Punkte durch Zeitablauf gelöscht, sinkt der Stand entsprechend wieder – und mit ihm gegebenenfalls auch die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe. Das System ist also kein Einbahnstraßen-Mechanismus, sondern bildet fortlaufend den aktuellen Stand der eingetragenen, noch nicht getilgten Verstöße ab.

So funktionieren die 4 Stufen im Überblick

  1. 11 bis 3 Punkte: Vormerkung. Der Verstoß wird lediglich im Fahreignungsregister gespeichert, es erfolgt keine Reaktion der Behörde und kein Schreiben an die betroffene Person.
  2. 24 bis 5 Punkte: Ermahnung. Die Fahrerlaubnisbehörde informiert schriftlich über den aktuellen Punktestand und weist auf die Möglichkeit hin, einmal innerhalb von fünf Jahren durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abzubauen.
  3. 36 bis 7 Punkte: Verwarnung. Die Behörde verwarnt schriftlich und weist ausdrücklich auf den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen hin. Ein Punkteabbau durch ein Seminar ist auf dieser Stufe nicht mehr möglich.
  4. 48 Punkte oder mehr: Entzug der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis zwingend entziehen, ein Ermessensspielraum besteht nicht.
  5. 5Nach einem Entzug wegen 8 Punkten gilt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten, bevor eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann – häufig verbunden mit weiteren Auflagen wie einer MPU.
Übersicht

Punktestand und die jeweilige Maßnahme

Die vier Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG im Überblick.

PunktestandMaßnahme
1 – 3 PunkteVormerkung im Fahreignungsregister, keine behördliche Maßnahme
4 – 5 PunkteErmahnung durch die Fahrerlaubnisbehörde, Fahreignungsseminar zum einmaligen Punkteabbau möglich
6 – 7 PunkteVerwarnung mit ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Führerscheinentzug
8 Punkte oder mehrZwingender Entzug der Fahrerlaubnis, keine Ermessensentscheidung der Behörde
Maßgeblich ist stets der aktuelle, noch nicht getilgte Punktestand zum Zeitpunkt der jeweiligen Eintragung.
Achtung: Bei 8 Punkten gibt es keinen ErmessensspielraumAnders als bei der Ermahnung oder Verwarnung handelt es sich beim Entzug der Fahrerlaubnis ab 8 Punkten nicht um eine Kann-Regelung. Die Fahrerlaubnisbehörde muss den Führerschein zwingend entziehen, sobald der Punktestand diese Schwelle erreicht – unabhängig davon, wie wichtig die Fahrerlaubnis beruflich oder privat ist.

Wie viele Punkte gibt es für welchen Verstoß?

Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und danach, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat handelt. Einen Punkt gibt es für die Mehrzahl der einfachen Ordnungswidrigkeiten mit Sicherheitsrelevanz, etwa für eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung ohne dass zugleich ein Fahrverbot verhängt wird, oder für bestimmte Abstandsverstöße.

Zwei Punkte werden für Ordnungswidrigkeiten vergeben, die zusätzlich mit einem Fahrverbot geahndet werden, etwa deutlich zu schnelles Fahren innerorts, ein Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder wiederholte, gravierendere Abstandsunterschreitungen. Auch bestimmte, weniger schwere Straftaten können in diese Kategorie fallen.

Drei Punkte sind ausschließlich Straftaten vorbehalten, also besonders schwerwiegenden Verstößen, die strafrechtlich und nicht nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Dazu zählen etwa eine Trunkenheitsfahrt als Straftat, wenn also die maßgebliche Promillegrenze für eine Straftat überschritten wurde, oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit erheblichem Fremdschaden. Diese oberste Kategorie macht bereits deutlich, wie schnell ein einzelner schwerer Vorfall den Punktestand erheblich nach oben treibt.

Ein typischer Verlauf: Von 2 auf 6 Punkte

Wie schnell sich Punkte summieren können, zeigt ein Beispiel aus der Praxis: Eine Autofahrerin wird innerorts mit 24 km/h zu viel geblitzt – ein Verstoß, der mit einem Punkt geahndet wird. Zwei Jahre später folgt ein Rotlichtverstoß ohne Gefährdung, ebenfalls ein Punkt. Der Stand liegt damit bei zwei Punkten, es handelt sich noch um eine reine Vormerkung ohne jede behördliche Reaktion – viele Betroffene wissen an dieser Stelle gar nicht, dass überhaupt etwas im Register vermerkt ist.

Ein Jahr darauf kommt eine deutlichere Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts hinzu, diesmal verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot und zwei Punkten. Der Punktestand steigt damit auf vier Punkte, und die Fahrerlaubnisbehörde verschickt erstmals eine Ermahnung. In diesem Schreiben wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einmalig einen Punkt abzubauen.

Wird dieser Hinweis nicht genutzt und kommt es später zu einem weiteren Rotlichtverstoß mit Gefährdung, der mit zwei Punkten bewertet wird, steigt der Stand auf sechs Punkte. Jetzt erhält die Betroffene eine förmliche Verwarnung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei weiteren punktrelevanten Verstößen der Entzug der Fahrerlaubnis droht. Dieses Beispiel zeigt, wie ein vermeintlich unauffälliges Verkehrsverhalten über mehrere Jahre hinweg schrittweise in eine ernste Stufe des Bewertungssystems führen kann – und warum es sich lohnt, bereits bei den ersten Vormerkungen aufmerksam zu werden.

Gut zu wissen: Fahreignungsseminar zum PunkteabbauWer höchstens 5 Punkte im Fahreignungsregister stehen hat, kann einmal innerhalb von fünf Jahren freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen und dadurch einen Punkt abbauen. Ab 6 Punkten ist dieser Weg nicht mehr möglich. Wie das Seminar abläuft und was dabei zu beachten ist, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber „Punkte in Flensburg abbauen“.

Tilgungsfristen: Wann Punkte wieder gelöscht werden

Punkte bleiben nicht für immer im Fahreignungsregister gespeichert, sondern werden nach Ablauf gesetzlich festgelegter Fristen automatisch getilgt. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum des Verstoßes selbst, sondern der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, also meist der Bußgeldbescheid oder das Urteil. Für Verstöße, die mit einem Punkt bewertet werden, beträgt die Tilgungsfrist zweieinhalb Jahre, für Verstöße mit zwei Punkten fünf Jahre und für die schwersten, mit drei Punkten bewerteten Straftaten zehn Jahre.

In der Verwaltungspraxis kommt zu diesen Fristen noch eine sogenannte Überliegefrist von einem weiteren Jahr hinzu, bevor ein Eintrag tatsächlich aus dem Register gelöscht wird. Diese zusätzliche Frist soll unter anderem sicherstellen, dass Verwaltungsvorgänge zuverlässig abgeschlossen sind, bevor der Eintrag endgültig entfällt. Für die Berechnung des aktuellen Punktestands zählt jedoch immer nur, was tatsächlich noch nicht getilgt ist – ältere, bereits gelöschte Verstöße spielen keine Rolle mehr.

Punkte, Bußgeld und Fahrverbot: Was ist der Unterschied?

Punkte, Bußgeld und Fahrverbot sind drei rechtlich unabhängige Konsequenzen, die je nach Verstoß einzeln oder gemeinsam verhängt werden können. Das Bußgeld ist eine finanzielle Sanktion, das Fahrverbot ein zeitlich begrenztes Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen, und die Punkte sind ein Eintrag im Fahreignungsregister, der unabhängig von Zahlung oder Fahrverbot bestehen bleibt. Wer also ein Bußgeld bezahlt, „löscht“ damit keineswegs automatisch die zugehörigen Punkte – diese bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist im Register erhalten.

Diese Trennung ist wichtig für das Verständnis des Systems: Selbst wer ein Fahrverbot vollständig abgesessen hat, trägt die zugehörigen Punkte weiterhin bis zur Tilgung mit sich. Umgekehrt kann ein Verstoß punktefrei bleiben, obwohl er mit einem spürbaren Bußgeld verbunden ist, wenn er keine unmittelbare Sicherheitsrelevanz aufweist.

Den eigenen Punktestand abfragen

Viele Betroffene erfahren erst durch ein Ermahnungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde, dass sich Punkte angesammelt haben. Dabei lässt sich der eigene Punktestand jederzeit selbst abfragen: Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet dafür eine kostenpflichtige Fahreignungsregister-Auskunft an, die online über die KBA-Webseite oder schriftlich beantragt werden kann. Für die Online-Abfrage ist eine Identifizierung erforderlich, etwa über ein Ausweisdokument oder ein anerkanntes Identifizierungsverfahren, um sicherzustellen, dass nur die betroffene Person selbst Auskunft über ihre eigenen Daten erhält.

Eine regelmäßige Selbstauskunft kann sinnvoll sein, insbesondere wenn in der Vergangenheit mehrere Verstöße zusammengekommen sind und der Überblick verloren gegangen ist. So lässt sich frühzeitig erkennen, ob man sich einer kritischen Stufe nähert, und rechtzeitig reagieren, etwa durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, solange dies noch möglich ist.

Häufige Fragen

Punktesystem – Ihre Fragen

Das Fahreignungsregister (FAER) ist ein beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführtes Register nach § 4 StVG, in dem sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße mit Punkten erfasst werden.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät seit vielen Jahren Mandanten in Bußgeld- und Fahrerlaubnisangelegenheiten, darunter zahlreiche Fälle rund um das Fahreignungsregister und den Punktestand in Flensburg. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
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