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Ratgeber: TÜV & Hauptuntersuchung

Abgelaufene TÜV-Plakette: Bußgeld und Folgen

Ein Blick aufs Kennzeichen genügt selten im hektischen Alltag – und so läuft die Frist für die Hauptuntersuchung schneller ab, als man denkt. Dieser Ratgeber erklärt, ab wann bei abgelaufener TÜV-Plakette tatsächlich ein Bußgeld droht, wie die gestaffelten Beträge nach § 29 StVZO und dem Bußgeldkatalog berechnet werden, welche Rolle der Versicherungsschutz im Schadensfall spielt und was Sie jetzt konkret tun sollten.

7 Min. Lesezeit
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Die gesetzliche Grundlage: § 29 StVZO und die HU-Pflicht

Jedes zugelassene Kraftfahrzeug in Deutschland muss regelmäßig zur Hauptuntersuchung (HU), umgangssprachlich oft schlicht „TÜV" genannt – auch wenn die Prüfung längst nicht mehr ausschließlich vom TÜV, sondern ebenso von DEKRA, GTÜ oder anderen amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen durchgeführt wird. Rechtsgrundlage dafür ist § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Vorschrift verpflichtet Halterinnen und Halter, ihr Fahrzeug in festgelegten Abständen – bei den meisten Pkw alle zwei Jahre, bei Neuwagen erstmals nach drei Jahren – auf Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit prüfen zu lassen. Ziel ist es, technische Mängel frühzeitig zu erkennen, bevor sie zu einer Gefahr für die Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer werden.

Wird diese Frist überschritten, greift nicht automatisch eine Strafe. Der Gesetzgeber und der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog unterscheiden vielmehr danach, wie lange die Plakette bereits abgelaufen ist. Aus einer harmlosen Unachtsamkeit von wenigen Wochen wird so erst nach und nach eine spürbare Angelegenheit für den Geldbeutel – und ab einer gewissen Dauer zusätzlich für das Punktekonto in Flensburg. Wer weiß, wie die Staffelung genau funktioniert, kann unnötige Kosten vermeiden und rechtzeitig gegensteuern.

So erkennen Sie Ihre HU-Frist am Kennzeichen

  • Werfen Sie einen Blick auf die runde Prüfplakette am hinteren Kennzeichen Ihres Fahrzeugs.
  • Die Farbe der Plakette wechselt turnusmäßig (aktuell unter anderem Orange, Gelb, Blau, Braun, Rosa, Grün) und zeigt auf einen Blick, ob das laufende Jahr noch gültig ist.
  • Die Zahl in der Mitte der Plakette nennt die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die nächste HU fällig wird.
  • Die Zahl oben an der Plakette, auf der 12-Uhr-Position, gibt den Fälligkeitsmonat an.
  • Maßgeblich ist ausschließlich das Datum auf der Plakette – nicht das Zulassungsdatum des Fahrzeugs und nicht das Datum des Kaufvertrags.
  • Ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verrät ebenfalls das Datum der nächsten fälligen Hauptuntersuchung.

Das Bußgeld bei abgelaufener TÜV-Plakette

Wer die Frist überzieht, muss nicht sofort mit einem Bußgeld rechnen. Bis zu zwei Monate nach Ablauf der Plakette zeigt sich der Gesetzgeber kulant: In diesem Zeitraum wird kein Bußgeld fällig. Das bedeutet aber nicht, dass die Überschreitung folgenlos bleibt oder ignoriert werden sollte – die Hauptuntersuchung sollte in jedem Fall schnellstmöglich nachgeholt werden, denn mit jedem weiteren Tag steigt sowohl das Risiko eines unentdeckten technischen Mangels als auch die Höhe der drohenden Konsequenzen, sobald die Zwei-Monats-Grenze überschritten wird. Die folgende Übersicht zeigt, wie sich Bußgeld und Punkte mit der Dauer der Überziehung stufenweise erhöhen:

Übersicht

Bußgeldstaffel bei abgelaufener HU

Die Höhe von Verwarn- und Bußgeld richtet sich ausschließlich danach, wie viele Monate die Prüfplakette bereits überzogen ist.

ÜberziehungBußgeldPunkte
Bis 2 MonateKein Bußgeld (Kulanzfrist)
2 bis 4 Monate15 €
4 bis 8 Monate25 €
Über 8 Monate60 €1 Punkt in Flensburg
Alle Angaben nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Maßgeblich ist stets die tatsächliche Überschreitung ab dem auf der Plakette angegebenen Fälligkeitsdatum.
Praxistipp: Werkstattaufschlag ab zwei Monaten vermeidenViele Werkstätten und Prüforganisationen berechnen einen Aufschlag von rund 20 Prozent auf den regulären Preis der Hauptuntersuchung, sobald die Frist um mehr als zwei Monate überschritten ist. Der Mehrpreis wird mit dem zusätzlichen administrativen Aufwand begründet, den eine verspätete Untersuchung mit sich bringt. Wer die HU zeitnah nach Fristablauf nachholt, spart sich also nicht nur ein mögliches Bußgeld, sondern auch diesen Aufschlag.

Die Zwei-Monats-Kulanzfrist: Kein Freibrief

Die Tatsache, dass in den ersten beiden Monaten nach Fristablauf kein Bußgeld droht, wird häufig missverstanden. Sie ist kein Freibrief, mit dem Fahrzeug beliebig lange weiterzufahren, sondern lediglich eine Kulanzregelung für den Fall, dass die Überschreitung geringfügig und meist unbeabsichtigt ist – etwa weil das Prüfsiegel am Kennzeichen im Alltag schlicht übersehen wurde oder der nächste freie Werkstatttermin erst einige Wochen später zur Verfügung stand. Wer die Untersuchung dennoch weiter hinauszögert, riskiert nicht nur das gestaffelte Bußgeld, sondern setzt sich und andere möglicherweise unnötig lange einer Gefahr aus, falls sich in der Zwischenzeit ein technischer Mangel eingeschlichen hat, der bei der Hauptuntersuchung aufgefallen wäre.

Aus der Praxis lässt sich das an einem typischen Fall verdeutlichen: Ein Fahrzeug steht über Monate ungenutzt in der Garage, etwa weil sein Halter beruflich im Ausland war oder ein neues Auto vorübergehend parallel angemeldet blieb. Wird der Wagen danach wieder in Betrieb genommen, ist die HU-Frist oft längst überschritten, ohne dass es jemandem aufgefallen ist – schließlich kontrolliert kaum jemand regelmäßig die Plakette am eigenen Kennzeichen. Auch ein Fristablauf während einer mehrwöchigen Urlaubsreise ist ein klassischer Auslöser: Wer erst nach der Rückkehr bemerkt, dass die Plakette bereits vor der Abreise abgelaufen war, sollte die Untersuchung umgehend nachholen, um nicht in die kostenpflichtige Staffel zu rutschen.

Gefahr für den Versicherungsschutz

Neben Bußgeld und Punkten birgt eine abgelaufene HU ein Risiko, das viele Autofahrer unterschätzen: mögliche Nachteile beim Versicherungsschutz. Kommt es während der Zeit mit überzogener Plakette zu einem Unfall, prüft die Kfz-Versicherung im Schadensfall regelmäßig genauer, ob ein technischer Mangel am Fahrzeug unfallursächlich war – also beispielsweise abgefahrene Bremsen, defekte Beleuchtung oder verschlissene Reifen, die bei einer rechtzeitigen Hauptuntersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgefallen und beanstandet worden wären.

Lässt sich ein solcher Zusammenhang nachweisen, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder – je nach Fallgestaltung, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit – sogar vollständig verweigern und beim Fahrer beziehungsweise Halter Regress nehmen. Das gilt in der Kaskoversicherung ebenso wie potenziell im Innenverhältnis der Haftpflichtversicherung, die gegenüber Geschädigten zunächst regulär leistet, sich den Schaden anschließend aber vom Versicherungsnehmer zurückholen kann. Wichtig ist dabei: Automatisch verliert niemand allein deshalb den Versicherungsschutz, weil die Plakette ein paar Wochen überzogen ist. Entscheidend ist stets, ob ein bei der HU erkennbarer Mangel tatsächlich zum Unfall beigetragen hat. Dennoch zeigt dieses Risiko, warum es sich lohnt, die Untersuchung nicht auf die lange Bank zu schieben.

Achtung: Unfall mit abgelaufener HU kann teuer werdenWird bei einem Unfall festgestellt, dass ein technischer Mangel unfallursächlich war, der bei einer rechtzeitigen Hauptuntersuchung aufgefallen wäre, kann die Kfz-Versicherung ihre Leistung kürzen oder beim Fahrer beziehungsweise Halter Regress nehmen. Betroffene sollten in einem solchen Fall frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, bevor sie sich gegenüber der Versicherung äußern.

Abgrenzung: Erhebliche technische Mängel nach § 23 StVO

Von der HU-Frist zu unterscheiden ist die allgemeine Pflicht, ein Fahrzeug jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Nach § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeuge unabhängig vom Stand der Prüfplakette stets vorschriftsmäßig sein. Wer mit erheblichen technischen Mängeln fährt, die die Verkehrssicherheit akut gefährden – etwa völlig abgefahrene Reifen oder eine ausgefallene Beleuchtungsanlage –, riskiert einen eigenständigen, mitunter deutlich höheren Bußgeldtatbestand, der mit der reinen Fristüberschreitung der Hauptuntersuchung nichts zu tun hat und auch dann greift, wenn die HU-Plakette noch gültig ist. Beide Themen sollten daher nicht verwechselt werden: Eine gültige Plakette bescheinigt lediglich den Zustand zum Zeitpunkt der letzten Prüfung, entbindet aber nicht von der laufenden Sorgfaltspflicht.

Typische Situationen aus der Praxis

In der anwaltlichen Beratung tauchen immer wieder dieselben Konstellationen auf. Besonders häufig ist der Fall, dass die Plakette schlicht übersehen wird: Im hektischen Alltag wirft kaum jemand regelmäßig einen prüfenden Blick auf das eigene Kennzeichen, und die kleine, unscheinbare runde Marke fällt erst auf, wenn eine Polizeikontrolle darauf hinweist oder das Fahrzeug ohnehin zur Werkstatt muss.

Ebenso verbreitet ist der Fall des länger stehenden Fahrzeugs: Zweitwagen, Saisonfahrzeuge oder Autos, die während einer längeren Abwesenheit kaum bewegt werden, geraten aus dem Blick – die HU-Frist läuft aber unabhängig davon weiter, ob das Fahrzeug tatsächlich gefahren wird oder nur angemeldet in der Einfahrt steht. Auch ein Fristablauf mitten im Urlaub ist ein Klassiker: Reist jemand für mehrere Wochen ab, während die Plakette kurz vor dem Ablauf steht, ist sie bei der Rückkehr bereits überzogen, ohne dass zwischenzeitlich überhaupt gefahren wurde.

In all diesen Fällen gilt dieselbe Empfehlung: Ruhe bewahren, die tatsächliche Überziehungsdauer anhand des Plakettendatums ermitteln und den nächsten Werkstatttermin so schnell wie möglich vereinbaren. Wer aktiv wird, bevor die Zwei-Monats-Frist verstreicht, zahlt in aller Regel weder Bußgeld noch den Werkstattaufschlag.

Was Sie jetzt tun sollten

Wer feststellt, dass die eigene HU bereits abgelaufen ist, sollte zunächst gelassen, aber zügig handeln. Prüfen Sie anhand der Plakette oder der Zulassungsbescheinigung Teil I, wie lange die Frist bereits überschritten ist, und vereinbaren Sie umgehend einen Termin bei einer Prüforganisation. Innerhalb der ersten zwei Monate lässt sich auf diese Weise meist noch jedes Bußgeld vermeiden.

Ist die Frist bereits deutlich überzogen und ein Bußgeldbescheid im Briefkasten, lohnt sich ein genauer Blick auf den Bescheid: Wurde die Überziehungsdauer korrekt berechnet, stimmen Datum und Kennzeichen, und wurde das Verfahren formal ordnungsgemäß durchgeführt? Gerade wenn zusätzlich ein Punkt in Flensburg im Raum steht oder ein Unfall mit möglichen versicherungsrechtlichen Folgen vorliegt, ist eine anwaltliche Ersteinschätzung sinnvoll, um die eigene Position zu klären und unnötige Nachteile zu vermeiden.

Häufige Fragen

TÜV abgelaufen – Ihre Fragen

Erst ab einer Überziehung von mehr als zwei Monaten wird ein Bußgeld fällig. Bis dahin gilt eine Kulanzfrist ohne Bußgeld, die Untersuchung sollte aber trotzdem schnellstmöglich nachgeholt werden.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät seit vielen Jahren Mandanten in Fragen rund um Bußgeldbescheide und Verkehrsrecht, darunter zahlreiche Fälle zu abgelaufenen Hauptuntersuchungen und deren Folgen für den Versicherungsschutz. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
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