Zum Inhalt springen
Ratgeber: Bußgeld im Ausland

Bußgeld im Ausland: Wird es in Deutschland vollstreckt?

Ein Blitzer in Frankreich, ein Strafzettel in Italien oder ein Bußgeld für zu schnelles Fahren in Österreich – viele Autofahrer hoffen, dass ein Bescheid aus dem Ausland nach der Heimreise einfach im Papierkorb landet. Seit dem EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI ist das jedoch ein Trugschluss: Bußgelder ab einer bestimmten Höhe werden inzwischen auch in Deutschland vollstreckt. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein ausländischer Bescheid tatsächlich durchgesetzt werden kann, wie das Verfahren abläuft und was Betroffene jetzt beachten sollten.

11 Min. Lesezeit
Kostenlose ErsteinschätzungBescheid aus dem Ausland erhalten? Wir prüfen kostenlosOb Frist, Zustellung oder Vollstreckbarkeit – lassen Sie unverbindlich prüfen, ob und wie ein ausländisches Bußgeld in Deutschland durchgesetzt werden kann.

Der EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI: Rechtsgrundlage der Vollstreckung

Bis vor rund 15 Jahren galt für viele Autofahrer die Faustregel: Wer im Ausland geblitzt wird, muss ein dortiges Bußgeld nach der Rückkehr nach Deutschland praktisch nicht mehr fürchten, weil ausländische Behörden hierzulande keinen Zugriff hatten. Diese Zeiten sind vorbei. Grundlage der Änderung ist der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Er verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, rechtskräftige Bußgeldentscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten wie eine eigene Entscheidung zu behandeln und auf Ersuchen zu vollstrecken.

In Deutschland wurde der Rahmenbeschluss über das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in nationales Recht umgesetzt. Danach ist eine Vollstreckungshilfe grundsätzlich möglich, sobald die im jeweiligen Ausstellerstaat verhängte Geldbuße einen Schwellenwert von in der Regel rund 70 Euro erreicht. Liegt das Bußgeld darunter, lohnt sich der bürokratische Aufwand für die Behörden meist nicht, sodass solche Bagatellfälle in der Praxis häufig folgenlos bleiben – eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht, da auch mehrere kleinere Verstöße addiert oder Verwaltungsgebühren hinzugerechnet werden können.

Wie das Vollstreckungsverfahren in der Praxis abläuft

Zahlt ein Verkehrsteilnehmer ein im EU-Ausland verhängtes Bußgeld nicht freiwillig, kann die zuständige Behörde des Ausstellerstaats ein Vollstreckungsersuchen stellen. Dieses wird zusammen mit einer mehrsprachigen Bescheinigung an die Behörden des Wohnsitzlandes des Betroffenen übermittelt – bei Personen mit Wohnsitz in Deutschland ist dafür in der Regel das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn zuständig. Das Bundesamt prüft das Ersuchen zunächst formal: Wurde der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt, war das Verfahren im Ausstellerstaat rechtsstaatlich, und liegt der Betrag über dem Schwellenwert?

Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, wird die ausländische Entscheidung wie ein inländischer Bußgeldbescheid behandelt und der jeweiligen Vollstreckungsbehörde übergeben. Betroffene erhalten üblicherweise vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor tatsächlich vollstreckt wird. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, drohen dieselben Zwangsmaßnahmen wie bei einem deutschen Bußgeldbescheid – etwa eine Kontopfändung, ein Vollstreckungsbescheid oder in Ausnahmefällen sogar Erzwingungshaft, wenn eine Ersatzfreiheitsstrafe im Raum steht und alle anderen Mittel ausgeschöpft sind.

Achtung: Fristen im Ausland sind oft deutlich kürzerWährend in Deutschland zwei Wochen Zeit für einen Einspruch bleiben, gelten in vielen EU-Ländern erheblich kürzere Fristen – teils nur wenige Tage ab Zustellung. Wer abwartet, bis der Bescheid übersetzt und verstanden ist, hat die Frist häufig bereits verpasst.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten: Die ersten Schritte

Wer Post von einer ausländischen Bußgeldbehörde erhält, sollte den Bescheid zunächst genau prüfen: Enthält er Angaben zum Fahrzeug, zum mutmaßlichen Verstoß, zu Ort und Zeit sowie eine nachvollziehbare Rechtsgrundlage? Viele Bescheide werden zumindest teilweise in deutscher Sprache oder mit einer Übersetzungshilfe versandt, in anderen Fällen liegt nur die Landessprache des Ausstellerstaats vor. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Inhalt zeitnah übersetzen zu lassen, statt aus Unsicherheit einfach nicht zu reagieren.

Entscheidend ist, dass ein Einspruch gegen den eigentlichen Bußgeldbescheid – anders als bei der späteren Vollstreckung in Deutschland – grundsätzlich im Ausstellerstaat selbst und innerhalb von dessen, oft kurzen, Fristen eingelegt werden muss. Deutsche Behörden sind für die inhaltliche Überprüfung des Verstoßes nicht zuständig und können den Bescheid nicht aufheben. Bei Zweifeln an der Fahrereigenschaft, der Zustellung oder der Richtigkeit der Messung sollte daher frühzeitig geprüft werden, ob und wie im jeweiligen Land noch fristgerecht reagiert werden kann, notfalls mit anwaltlicher Unterstützung vor Ort.

Unterschied: Bußgeld aus EU-Ländern und aus Nicht-EU-Ländern

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI gilt ausschließlich zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Bußgelder aus EU-Ländern wie Frankreich, Italien, Spanien, den Niederlanden oder Österreich ist eine Vollstreckung in Deutschland damit grundsätzlich möglich, sobald der Schwellenwert erreicht ist. Für Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz, Norwegen, Großbritannien oder die Türkei gilt dieser Mechanismus dagegen nicht automatisch; hier hängt eine Vollstreckungshilfe von bilateralen Abkommen ab, die in der Praxis deutlich seltener greifen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Bußgeld aus einem Nicht-EU-Land folgenlos bleibt. Bei Mietwagen wird der offene Betrag häufig direkt von der hinterlegten Kreditkarte abgebucht, und bei einer erneuten Einreise – etwa in die Schweiz – kann es zu Kontrollen oder in seltenen Fällen zu Problemen kommen, wenn offene Forderungen bestehen. Auch eine Übertragung von Punkten in ein deutsches Register findet in keinem der beiden Fälle statt, da das Punktesystem in Flensburg ausschließlich auf im Inland begangene Verstöße abstellt.

Der umgekehrte Fall: Ausländische Verkehrsteilnehmer in Deutschland

Der Rahmenbeschluss wirkt in beide Richtungen: Begeht ein Verkehrsteilnehmer mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land einen Verstoß in Deutschland und zahlt das hier verhängte Bußgeld nicht, können die deutschen Behörden ebenso ein Vollstreckungsersuchen an den Wohnsitzstaat richten. Auch hier gilt regelmäßig der Schwellenwert von etwa 70 Euro, und auch hier übernimmt eine zentrale Behörde im jeweiligen Wohnsitzland die Prüfung und Durchsetzung.

In der Praxis betrifft dies vor allem Halter von Mietwagen und Berufskraftfahrer, deren Fahrzeuge über die Kennzeichenerfassung Bußgeldbehörden in ganz Europa auffallen. Wer als ausländischer Verkehrsteilnehmer in Deutschland einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhält, sollte diesen daher ebenso ernst nehmen wie ein deutscher Fahrer einen Bescheid aus dem Ausland: Auch grenzüberschreitend gilt inzwischen, dass ein Bußgeld nicht einfach durch Nichtstun erledigt ist.

Verjährung: Wie lange kann noch vollstreckt werden?

Ausländische Bußgeldbescheide können mitunter erst Monate oder sogar mehr als ein Jahr nach dem eigentlichen Verstoß in Deutschland ankommen, da das Vollstreckungsersuchen erst nach erfolglosem Mahnverfahren im Ausstellerstaat gestellt wird. Für die Vollstreckungshilfe gelten die Verjährungsvorschriften sowohl des Ausstellerstaats als auch teilweise des deutschen Rechts; ist die Forderung im Ursprungsland bereits verjährt, darf sie in Deutschland grundsätzlich nicht mehr vollstreckt werden.

Für Betroffene bedeutet das in der Praxis: Ein alter, vermeintlich vergessener Strafzettel aus dem letzten Urlaub kann durchaus noch nach längerer Zeit als Vollstreckungsersuchen auf dem Tisch landen. Wer unsicher ist, ob eine Forderung noch offen und durchsetzbar ist, sollte die Unterlagen aufbewahren und im Zweifel die Verjährungsfrage rechtlich prüfen lassen, statt vorschnell zu zahlen oder die Post zu ignorieren.

Richtwerte

Bußgeldhöhe und Vollstreckbarkeit in Deutschland

Vereinfachte Übersicht, ab welcher Bußgeldhöhe eine Vollstreckung in Deutschland nach aktueller Rechtslage typischerweise infrage kommt. Die tatsächliche Prüfung erfolgt stets im Einzelfall durch die zuständige Behörde.

Bußgeldhöhe (EU-Ausland)Vollstreckung in DeutschlandZuständige StelleHinweis
Unter ca. 70 €In der Regel nicht vorgesehenSchwellenwert meist nicht erreicht
Ca. 70–200 €Vollstreckung grundsätzlich möglichBundesamt für JustizFormale Prüfung des Ersuchens
Ca. 200–1.000 €Vollstreckung wahrscheinlichBundesamt für Justiz / VollstreckungsbehördeKontopfändung möglich
Über 1.000 €Vollstreckung sehr wahrscheinlichBundesamt für Justiz / VollstreckungsbehördeGgf. weitere Zwangsmaßnahmen
Bußgeld aus Nicht-EU-StaatNur mit bilateralem AbkommenAbhängig vom LandAutomatischer Mechanismus fehlt meist
Mietwagen, unabhängig von HöheOft direkte Abbuchung durch VermieterAutovermietungUnabhängig vom Vollstreckungsverfahren
Alle Angaben sind gerundete Richtwerte auf Basis des EU-Rahmenbeschlusses 2005/214/JI und des deutschen IRG ohne Gewähr; maßgeblich ist stets der konkrete Bescheid sowie die Einschätzung der zuständigen Behörde.

Was tun bei einem Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland

  1. 1Bescheid genau lesen und prüfen, ob Fahrzeug, Verstoß, Ort und Zeit tatsächlich zutreffen.
  2. 2Zustelldatum notieren, denn die Einspruchsfrist im Ausstellerstaat läuft ab diesem Zeitpunkt und ist oft kürzer als in Deutschland.
  3. 3Bei Unsicherheiten oder fremder Sprache den Inhalt zeitnah übersetzen lassen, statt untätig zu bleiben.
  4. 4Prüfen, ob und wie im jeweiligen Land noch fristgerecht Einspruch eingelegt werden kann.
  5. 5Bei Zweifeln an Zustellung, Fahrereigenschaft oder Messung anwaltlichen Rat einholen, idealerweise mit Erfahrung im grenzüberschreitenden Verkehrsrecht.
  6. 6Zahlungsaufforderungen und Schreiben vollständig aufbewahren, auch wenn zunächst nicht reagiert wird.
  7. 7Bei einem späteren Vollstreckungsersuchen des Bundesamts für Justiz die dortige Stellungnahmefrist nutzen, bevor Zwangsmaßnahmen greifen.
  8. 8Im Zweifel nicht vorschnell zahlen, aber auch nicht ignorieren – beides kann rechtliche Nachteile haben.
Gut zu wissen: Bei Zweifeln anwaltlich prüfen lassenBestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung, der Übersetzung oder der Fahrereigenschaft, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung der Unterlagen – oft lässt sich so klären, ob der Bescheid überhaupt wirksam zugestellt wurde und eine Vollstreckung in Deutschland tatsächlich droht.
Häufige Fragen

Bußgeld im Ausland – Ihre Fragen

In der Regel ab einem Schwellenwert von rund 70 Euro. Liegt die Geldbuße darunter, wird in den meisten Fällen kein Vollstreckungsersuchen gestellt, eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät seit vielen Jahren Mandanten im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht, darunter Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug und Vollstreckungsersuchen aus dem europäischen Ausland. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
Kostenlose Ersteinschätzung

Bußgeldbescheid aus dem Ausland? Wir helfen weiter

Lassen Sie sich unverbindlich beraten, ob eine Vollstreckung in Deutschland droht und wie Sie jetzt am besten reagieren.