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Ratgeber: Car-Sharing

Car-Sharing und Bußgeld: Besonderheiten gegenüber dem Mietwagen

Ob SHARE NOW, Miles oder ein stationsbasierter Anbieter: Car-Sharing hat sich in deutschen Städten längst als spontane Alternative zum eigenen Auto etabliert. Doch was passiert, wenn das gebuchte Fahrzeug geblitzt wird oder ein Knöllchen kassiert? Grundsätzlich gilt Ähnliches wie beim klassischen Mietwagen – in wichtigen Punkten unterscheidet sich Car-Sharing aber deutlich von der klassischen Autovermietung. Dieser Ratgeber baut auf unserem Grundlagenartikel zum Thema Mietwagen und Bußgeld auf und zeigt, worauf Nutzer von App-basierten Car-Sharing-Diensten besonders achten müssen.

7 Min. Lesezeit
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Grundprinzip: Im Kern wie beim klassischen Mietwagen

Stellen Sie sich folgende, sehr alltägliche Situation vor: Sie öffnen an einem Freitagabend spontan die App eines Car-Sharing-Anbieters, buchen das nächstgelegene Fahrzeug für eine kurze Fahrt quer durch die Stadt und geben es wenig später wieder frei. Wochen später flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus – ausgestellt allerdings nicht an Sie, sondern zunächst an den Car-Sharing-Anbieter. Dieses Muster ist Ihnen vielleicht schon aus unserem Ratgeber „Mietwagen und Bußgeld: Wer haftet wirklich?“ bekannt, und tatsächlich gilt beim Car-Sharing zunächst das gleiche Grundprinzip: Da das Fahrzeug auf den Anbieter zugelassen ist, geht der Bußgeldbescheid oder die Owi-Anhörung zunächst an diesen als eingetragenen Halter, nicht an Sie als tatsächlichen Fahrer.

Der Car-Sharing-Anbieter identifiziert daraufhin anhand seiner Buchungsdaten – App-Login, exakter Zeitstempel von Start und Ende der Fahrt, gegebenenfalls GPS-Daten des Fahrzeugs – den Nutzer, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gebucht hatte, und gibt dessen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde weiter. Sie erhalten anschließend selbst Post von der Behörde, müssen sich dort verantworten und tragen im Ergebnis die Verantwortung für den Verstoß, den Sie während Ihrer Buchungszeit begangen haben. Zusätzlich zum eigentlichen Bußgeld müssen Sie in aller Regel mit einer Bearbeitungsgebühr des Car-Sharing-Anbieters rechnen, die für den Aufwand der Datenübermittlung erhoben wird – genau wie es klassische Autovermietungen beim Mietwagen praktizieren.

Der entscheidende Unterschied zum Mietwagen liegt jedoch nicht im Grundprinzip, sondern in den Details der Abwicklung, in der Frage der Versicherung und in speziellen Konstellationen, die es beim klassischen Mietwagen mit einem einzelnen, namentlich benannten Mieter so nicht gibt. Diese Besonderheiten stehen im Mittelpunkt dieses Ratgebers.

Der entscheidende Unterschied: Minutengenaue Zuordnung per App

Bei einem klassischen Mietwagen wird ein Fahrzeug häufig für mehrere Tage oder sogar Wochen angemietet, und nicht selten sind im Mietvertrag mehrere berechtigte Fahrer eingetragen, etwa Ehepartner oder andere Familienmitglieder, die sich das Fahrzeug während der Mietzeit teilen. Wird ein solches Fahrzeug an einem beliebigen Tag der mehrtägigen Mietzeit geblitzt, kann es für die Autovermietung und letztlich auch für die Bußgeldbehörde durchaus schwierig werden, den konkreten Fahrer zum exakten Tatzeitpunkt zweifelsfrei zu bestimmen, wenn der Mietvertrag allein nicht ausreicht.

Beim Car-Sharing stellt sich dieses Problem in aller Regel deutlich seltener. Da die Nutzung fast ausnahmslos minutengenau über eine App gebucht wird und Start- sowie Endzeitpunkt der Fahrt exakt dokumentiert sind, lässt sich der verantwortliche Nutzer zum Tatzeitpunkt technisch meist eindeutig und mit geringem Aufwand ermitteln. Anders als bei einem mehrtägigen Mietwagenvertrag mit potenziell mehreren berechtigten Fahrern bucht beim Car-Sharing in aller Regel eine einzelne Person über ihr persönliches Nutzerkonto, sodass die App-Daten selbst die Zuordnung liefern, für die man bei einem klassischen Mietwagen mitunter zusätzliche Nachforschungen der Vermietung benötigt.

Für Nutzer bedeutet das in der Praxis: Die Chance, dass ein Bußgeldbescheid mangels eindeutiger Fahreridentifikation im Sande verläuft, ist beim Car-Sharing spürbar geringer als beim klassischen Mietwagen. Wer ein Fahrzeug über seine eigene App gebucht hat, muss regelmäßig davon ausgehen, dass der Anbieter die Zuordnung zweifelsfrei belegen kann und die eigenen Daten zügig an die Behörde weiterreicht.

So unterscheidet sich Car-Sharing vom klassischen Mietwagen

  • Buchung und Nutzung erfolgen minutengenau über eine App statt über einen mehrtägigen schriftlichen Mietvertrag.
  • In aller Regel nutzt eine einzelne, über ihr persönliches Konto angemeldete Person das Fahrzeug – mehrere berechtigte Fahrer wie beim Familienmietwagen sind unüblich.
  • Die Fahreridentifikation ist dadurch meist technisch eindeutiger und schneller möglich als bei einem klassischen Mietwagenvertrag.
  • Beim Free-Floating-Modell (Fahrzeug wird irgendwo im Geschäftsgebiet abgestellt) kann die Zuordnung bei Halte- und Parkverstößen ausnahmsweise unklar bleiben, etwa bei unklaren Übergaben zwischen zwei Buchungen.
  • Versicherungsschutz ist beim Car-Sharing meist automatisch im Nutzungspreis enthalten, mit vertraglich begrenzter Selbstbeteiligung bei Schäden – beim Mietwagen ohne gebuchte Vollkasko haftet der Mieter dagegen unbegrenzt.
  • Bearbeitungsgebühren fallen bei beiden Modellen an und sollten in beiden Fällen kritisch auf ihre Angemessenheit geprüft werden.

Sonderfall Free-Floating: Wenn die Übergabe unklar bleibt

Eine praktische Besonderheit, die es beim klassischen Mietwagen mit einem einzelnen benannten Mieter typischerweise nicht in dieser Form gibt, betrifft das sogenannte Free-Floating-Modell, wie es unter anderem SHARE NOW anbietet. Hier wird das Fahrzeug nicht an einer festen Station zurückgegeben, sondern irgendwo innerhalb eines definierten Geschäftsgebiets abgestellt und für den nächsten Nutzer freigegeben. Stellen Sie sich vor, Sie parken das Fahrzeug am Straßenrand, beenden die Buchung in der App – und just in diesem Moment, zwischen Ihrer Buchung und der des nächsten Nutzers, wird ein Falschparken-Verstoß dokumentiert, etwa weil das Fahrzeug in einer Ladezone oder vor einer Einfahrt steht.

In solchen Grenzfällen kann es vorkommen, dass der Car-Sharing-Anbieter nicht mehr zweifelsfrei rekonstruieren kann, welcher Nutzer für den konkreten Halte- oder Parkverstoß tatsächlich verantwortlich war, insbesondere wenn die Buchungsdaten im engen zeitlichen Übergang zwischen zwei Nutzern keine eindeutige Zuordnung mehr zulassen. Kann der Anbieter den verantwortlichen Fahrer bei einem Halte- oder Parkverstoß nicht eindeutig ermitteln, können ihm als Halter selbst die Verfahrenskosten auferlegt werden. Für den einzelnen Nutzer kann das im Einzelfall sogar von Vorteil sein: Bleibt die Zuordnung tatsächlich unklar, trägt im Ergebnis der Anbieter das Risiko, nicht der Fahrer.

Wichtig: Unklare Übergabe kann für den Anbieter teuer werdenGerade im Free-Floating-Modell mit häufig wechselnden Nutzern kann eine unklare Übergabe dazu führen, dass die Behörde dem Car-Sharing-Anbieter selbst die Verfahrenskosten auferlegt, wenn der verantwortliche Fahrer nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dieser Sonderfall existiert beim klassischen Mietwagen mit einem einzelnen, namentlich benannten Mieter in dieser Form nicht.

Versicherung und Haftung: Ein wichtiger praktischer Unterschied

Neben dem reinen Bußgeldthema lohnt sich ein Blick auf die Haftung bei einem Unfall, denn hier unterscheiden sich Car-Sharing und klassischer Mietwagen spürbar. Beim gewerblichen Car-Sharing ist der Versicherungsschutz in aller Regel automatisch im Nutzungspreis enthalten. Verursachen Sie während einer Fahrt selbstverschuldet einen Schaden, ist Ihre Haftung meist vertraglich auf eine feste Selbstbeteiligung begrenzt – vergleichbar mit einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt, die bei den meisten Anbietern automatisch mitgebucht ist und nicht separat ausgewählt werden muss.

Beim klassischen Mietwagen sieht die Sache anders aus, wenn keine zusätzliche Vollkaskoversicherung gebucht wurde: Ohne eine solche Zusatzversicherung haftet der Mieter für einen selbst verursachten Schaden grundsätzlich in voller Höhe, was im Schadensfall schnell mehrere tausend Euro bedeuten kann. Wer spontan ein Car-Sharing-Fahrzeug für eine kurze Stadtfahrt nutzt, profitiert also in der Regel von einem von vornherein eingebauten Schutz, während bei einer klassischen Autovermietung genau geprüft werden sollte, ob eine Vollkaskoversicherung im Buchungspreis enthalten ist oder separat hinzugebucht werden muss.

Im Vergleich

Car-Sharing und Mietwagen im direkten Vergleich

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick. Details regeln stets die jeweiligen AGB des Anbieters.

AspektCar-SharingKlassischer Mietwagen
Fahrer-IdentifikationMinutengenau per App-Buchung, meist eindeutig einer Person zuordenbarÜber schriftlichen Mietvertrag, bei mehreren berechtigten Fahrern oft aufwendiger
Versicherung/HaftungMeist automatisch inklusive, Haftung auf Selbstbeteiligung begrenztOhne gebuchte Vollkasko haftet der Mieter unbegrenzt für selbstverschuldete Schäden
BearbeitungsgebührPauschalgebühr des Anbieters für Datenweitergabe, Angemessenheit prüfbarPauschalgebühr der Vermietung, Angemessenheit prüfbar (z. B. LG Frankfurt zu Hertz)
Die konkreten Konditionen können je nach Anbieter und Tarif erheblich abweichen. Ein Blick in die jeweiligen AGB lohnt sich in jedem Fall.

Was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter regeln

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Car-Sharing-Anbieter regeln in aller Regel ausdrücklich, dass der Nutzer für während der Buchungszeit begangene Verkehrsverstöße persönlich verantwortlich ist und dass der Anbieter berechtigt ist, die zur Identifikation notwendigen Nutzerdaten an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Diese Klauseln sind inhaltlich mit den entsprechenden Regelungen in den AGB klassischer Autovermietungen vergleichbar, die Sie bereits aus unserem Mietwagen-Ratgeber kennen. Wer die App eines Car-Sharing-Anbieters nutzt, stimmt mit der Registrierung regelmäßig auch diesen Bedingungen zu, ohne dass dies im hektischen Buchungsalltag jedem Nutzer bewusst ist.

Praktisch bedeutet das: Ein Widerspruch gegen die grundsätzliche Weitergabe Ihrer Daten an die Bußgeldbehörde wird in den meisten Fällen wenig Erfolg versprechen, da die vertragliche Grundlage hierfür regelmäßig wirksam vereinbart wurde. Sinnvoller ist es, den Blick auf die Angemessenheit der vom Anbieter erhobenen Bearbeitungsgebühr zu richten – hier gibt es tatsächlich Spielraum für eine kritische Prüfung.

Überhöhte Bearbeitungsgebühren kritisch prüfen

Wie beim klassischen Mietwagen – wir haben in unserem Grundlagenartikel über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zu unwirksamen Pauschalgebühren bei Hertz berichtet – sollten auch beim Car-Sharing pauschale, überhöhte Bearbeitungsgebühren nicht unkritisch hingenommen werden. Die Grundtendenz der bisherigen Rechtsprechung zu Mietwagen-AGB, wonach eine pauschale Gebühr dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand entsprechen muss und nicht als versteckte Zusatzeinnahme dienen darf, lässt sich im Ansatz auch auf Car-Sharing-Anbieter übertragen. Spezifische Gerichtsentscheidungen zu Bearbeitungsgebühren einzelner Car-Sharing-Anbieter sind bislang jedoch vergleichsweise selten veröffentlicht, sodass die Angemessenheit einer konkreten Gebühr letztlich im Einzelfall zu prüfen ist.

Erhalten Sie von Ihrem Car-Sharing-Anbieter eine Rechnung mit einer Bearbeitungsgebühr, die deutlich über dem liegt, was ein vergleichbarer automatisierter Datenabgleich realistischerweise kosten dürfte, lohnt sich ein zweiter, kritischer Blick. Insbesondere wenn die Gebühr pauschal für jeden Owi-Vorgang in gleicher Höhe erhoben wird, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand im Einzelfall, kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein, ob die Klausel in den AGB des Anbieters einer rechtlichen Überprüfung überhaupt standhält.

Tipp: Rechnung nicht ungeprüft bezahlenPrüfen Sie eine Bearbeitungsgebühr des Car-Sharing-Anbieters kritisch, bevor Sie sie ungeprüft begleichen. Fällt sie deutlich zu hoch aus oder wird sie schematisch für jeden Vorgang gleich hoch berechnet, kann sich eine anwaltliche Einschätzung lohnen – ähnlich wie bei den bekannten Fällen überhöhter Pauschalgebühren klassischer Autovermietungen.

Praxistipps: So verhalten Sie sich richtig

Dokumentieren Sie nach Möglichkeit den Zustand des Fahrzeugs bei Übernahme und Rückgabe über die in vielen Apps ohnehin vorgesehene Foto-Funktion – das kann im Streitfall um Schäden oder um die Frage einer korrekten Parksituation wertvoll sein. Prüfen Sie außerdem einen erhaltenen Bußgeldbescheid immer inhaltlich, bevor Sie ihn und eine etwaige Bearbeitungsgebühr des Anbieters einfach bezahlen: Auch bei eindeutiger Fahreridentifikation über die App bleibt es Ihr gutes Recht, die Vorwürfe rechtlich prüfen zu lassen, etwa ob eine Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde oder eine Parksituation tatsächlich einen Verstoß darstellte.

Bewahren Sie zudem die eigene Buchungshistorie in der App auf, insbesondere Start- und Endzeitpunkt einer Fahrt. Diese Daten können hilfreich sein, sollte es in einem Grenzfall zu Unstimmigkeiten über den genauen Übergabezeitpunkt zwischen zwei Nutzern kommen. Wer unsicher ist, ob ein Bußgeldbescheid oder eine Gebührenrechnung des Car-Sharing-Anbieters rechtmäßig ist, sollte sich nicht scheuen, die Unterlagen anwaltlich prüfen zu lassen, bevor Fristen verstreichen.

Häufige Fragen

Car-Sharing & Bußgeld – Ihre Fragen

Der Bußgeldbescheid geht zunächst an den Car-Sharing-Anbieter als eingetragenen Halter. Dieser ermittelt anhand der Buchungsdaten den Nutzer zum Tatzeitpunkt und gibt dessen Daten an die Behörde weiter – letztlich haften Sie als tatsächlicher Fahrer.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät regelmäßig Mandanten zu Bußgeldbescheiden im Zusammenhang mit Mietwagen und Car-Sharing-Fahrzeugen. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
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