Elektrokleinstfahrzeuge jenseits E-Scooter: Was ist erlaubt?
Hoverboard, Monowheel oder E-Skateboard wirken wie kleine Geschwister des E-Scooters, rechtlich sind sie jedoch eine ganz andere Welt. Waehrend fuer E-Scooter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung eine klare Zulassung schafft, fallen diese Geraete durch ein Bauartmerkmal komplett aus dem Raster. Dieser Ratgeber erklaert, warum das so ist, wo eine Nutzung trotzdem erlaubt bleibt und welches Bussgeld bei Missachtung droht.
Elektrokleinstfahrzeuge: mehr als nur der E-Scooter
Seit einigen Jahren gehoeren E-Scooter zum gewohnten Bild in deutschen Innenstaedten. Die geltenden Regeln dazu haben wir bereits ausfuehrlich in unserem Ratgeber zu E-Scootern zusammengefasst, dort finden Sie alles zu Zulassung, Versicherungskennzeichen und erlaubten Wegen. Ebenso haben wir die Rechtslage rund um E-Bikes und Pedelecs in einem eigenen Artikel beleuchtet. Beide Fahrzeugarten sind im deutschen Recht klar geregelt und duerfen unter bestimmten Voraussetzungen ganz selbstverstaendlich am oeffentlichen Verkehr teilnehmen.
Viele Nutzer schliessen daraus vorschnell, dass jedes kleine elektrisch angetriebene Fortbewegungsmittel automatisch genauso behandelt wird wie ein E-Scooter. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann. Hoverboards, Monowheels und E-Skateboards sehen zwar aehnlich handlich und alltagstauglich aus, rechtlich gehoeren sie jedoch nicht zur zugelassenen Kategorie der Elektrokleinstfahrzeuge. Genau um diese Geraete, die bewusst ausserhalb der bekannten eKF-Kategorie stehen, geht es in diesem Ratgeber.
Die eKFV und die Pflicht zur Lenk- oder Haltestange
Rechtsgrundlage fuer zugelassene Elektrokleinstfahrzeuge wie den E-Scooter ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV. Sie legt technische Mindestanforderungen fest, etwa eine maximale Bauartgeschwindigkeit, eine Begrenzung von Breite und Gewicht sowie eine wirksame Bremse und Beleuchtung. Ein Merkmal ist dabei nicht verhandelbar: Das Fahrzeug muss ueber eine Lenk- oder Haltestange verfuegen. Erst dieses Bauteil macht aus einem elektrisch angetriebenen Gefaehrt im Sinne der Verordnung ueberhaupt ein Elektrokleinstfahrzeug, das eine Betriebserlaubnis erhalten und ein Versicherungskennzeichen fuehren kann.
Der Gesetzgeber hat dieses Kriterium nicht willkuerlich gewaehlt. Eine Lenk- oder Haltestange sorgt fuer eine definierte Steuerung, eine aufrechte Fahrposition und eine gewisse Distanz zwischen Fahrer und Fahrbahn, was sich auf die Kontrollierbarkeit im Strassenverkehr auswirkt. Der E-Scooter erfuellt dieses Merkmal offensichtlich, sein Lenker ist geradezu das Erkennungszeichen des Fahrzeugs. Genau an diesem Punkt scheiden sich jedoch die Wege zu Hoverboard, Monowheel und E-Skateboard.
Hoverboard, Monowheel und E-Skateboard: Warum sie durch das Raster fallen
Ein Hoverboard besteht aus zwei nebeneinander angeordneten Raedern mit einer Standflaeche dazwischen, gesteuert wird es allein durch Gewichtsverlagerung, eine Stange gibt es nicht. Das Monowheel, auch E-Einrad genannt, funktioniert nach demselben Prinzip auf einem einzelnen Rad, der Fahrer steht mit beiden Fuessen auf seitlichen Trittflaechen und haelt sich an nichts fest. Auch das E-Skateboard, oft per Handfernbedienung gesteuert, kommt vollstaendig ohne Lenk- oder Haltestange aus. Stellen Sie sich einen Jugendlichen vor, der morgens mit dem Hoverboard zur Schule rollt, weil es so bequem und schnell erscheint. Rechtlich bewegt er sich damit auf duennem Eis.
Da keinem dieser drei Geraetetypen eine Lenk- oder Haltestange eigen ist, erfuellen sie die Vorgaben der eKFV schlicht nicht. Die Folge ist weitreichender, als es zunaechst klingt: Es geht nicht nur darum, dass sie nicht als Elektrokleinstfahrzeug gelten, sie lassen sich ueberhaupt keiner Fahrzeugkategorie fuer den oeffentlichen Strassenverkehr zuordnen. Ohne passende Kategorie gibt es weder eine Betriebserlaubnis noch die Moeglichkeit, ein Versicherungskennzeichen zu erhalten. Rechtlich betrachtet bewegen sich diese Geraete damit in einer Luecke, die der Gesetzgeber bislang nicht geschlossen hat.
Diese Geraete fallen NICHT unter die eKF-Zulassung
- Hoverboard: Selbstbalance-Board mit zwei Raedern, Steuerung ausschliesslich durch Gewichtsverlagerung, keine Lenk- oder Haltestange vorhanden.
- Monowheel (E-Einrad): einzelnes Rad mit seitlichen Trittflaechen, keine Stange zum Festhalten oder Lenken.
- E-Skateboard beziehungsweise E-Longboard: motorisiertes Board, Steuerung meist per Handfernbedienung, ebenfalls ohne Lenk- oder Haltestange.
- Weitere elektrisch angetriebene Kleingeraete ohne Lenk- oder Haltestange, die keiner sonstigen Fahrzeugkategorie zuzuordnen sind.
Verbot im oeffentlichen Strassenverkehr: Strasse und Gehweg gleichermassen
Weil Hoverboards, Monowheels und E-Skateboards keiner zulassungsfaehigen Fahrzeugkategorie zugeordnet werden koennen, ist ihre Nutzung im oeffentlichen Strassenverkehr in Deutschland grundsaetzlich verboten. Das gilt nicht nur fuer die Fahrbahn, sondern ausdruecklich auch fuer den Gehweg. Ein anschauliches Beispiel ist der Monowheel-Pendler, der jeden Morgen leise und wendig durch die Innenstadt zur Arbeit rollt. So praktisch das im Alltag wirkt, im oeffentlichen Verkehrsraum ist es schlicht nicht erlaubt, unabhaengig davon, wie umsichtig gefahren wird.
Der Grund liegt nicht in der Fahrweise, sondern in der fehlenden rechtlichen Grundlage fuer das Geraet selbst. Waehrend ein E-Scooter mit gueltiger Kennzeichnung sowohl auf ausgewiesenen Radverkehrsanlagen als auch, wo keine vorhanden sind, auf der Fahrbahn fahren darf, fehlt Hoverboard, Monowheel und E-Skateboard diese Grundlage vollstaendig. Weder ein Ausweichen auf den Gehweg noch eine besonders vorsichtige Fahrweise aendert etwas an der grundsaetzlichen Unzulaessigkeit im oeffentlichen Raum.
Bussgeld: 70 Euro fuer das Fahren ohne erforderliche Zulassung
Wer trotz des Verbots mit einem Hoverboard, Monowheel oder E-Skateboard im oeffentlichen Strassenraum unterwegs ist, muss laut Bussgeldkatalog mit einem Bussgeld von 70 Euro fuer das Fahren ohne die erforderliche Zulassung beziehungsweise Betriebserlaubnis rechnen. Diese Summe faellt unabhaengig davon an, ob tatsaechlich ein Unfall passiert oder das Geraet lediglich kontrolliert wird. Massgeblich ist allein die Tatsache, dass ein nicht zulassungsfaehiges Geraet im oeffentlichen Verkehrsraum bewegt wurde.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Nutzerin oder der Nutzer die Rechtslage kannte. Unwissenheit ueber die fehlende Zulassungsfaehigkeit schuetzt nicht vor dem Bussgeld. Das gilt grundsaetzlich auch fuer Minderjaehrige, sodass Eltern gut beraten sind, ihre Kinder ueber die tatsaechlich erlaubten Einsatzorte von Hoverboard und Co. aufzuklaeren, schon um unangenehme Ueberraschungen und moegliche Aufsichtspflichtfragen zu vermeiden.
Erlaubt: Nutzung ausschliesslich auf privatem Grund
Ganz verboten sind Hoverboard, Monowheel und E-Skateboard damit nicht. Erlaubt bleibt die Nutzung auf privatem Grund, also auf dem eigenen Grundstueck oder auf eingezaeunten privaten Flaechen, sofern die Eigentuemerin oder der Eigentuemer damit einverstanden ist. Wer im eigenen Garten mit dem Hoverboard uebt oder auf dem umzaeunten Gelaende eines privaten Freizeitparks mit dem Monowheel faehrt, bewegt sich vollkommen legal und ohne Bussgeldrisiko.
Wichtig ist dabei eine sorgfaeltige Abgrenzung: Oeffentlich zugaengliche Parks, Fussgaengerzonen oder Platzflaechen zaehlen in aller Regel weiterhin zum oeffentlichen Verkehrsraum, selbst wenn sie gruen, weitlaeufig und auf den ersten Blick wie ein Ort fuer entspannte Freizeitnutzung wirken. Wer also im Park in der Stadt eine Runde mit dem E-Skateboard drehen moechte, faehrt in aller Regel trotzdem im oeffentlichen Raum und damit unzulaessig, es sei denn, es handelt sich nachweislich um eine private, abgeschlossene Flaeche mit Zustimmung des Eigentuemers.
Geraete im Rechtsvergleich
Entscheidend fuer die Zulassung als Elektrokleinstfahrzeug ist allein das Vorhandensein einer Lenk- oder Haltestange nach der eKFV.
| Geraet | Lenk-/Haltestange | Im Strassenverkehr erlaubt? |
|---|---|---|
| E-Scooter | Ja | Ja, als zugelassenes eKF mit Betriebserlaubnis und Versicherungskennzeichen |
| Hoverboard | Nein | Nein, nur auf privatem Grund mit Erlaubnis des Eigentuemers |
| Monowheel | Nein | Nein, nur auf privatem Grund mit Erlaubnis des Eigentuemers |
| E-Skateboard | Nein | Nein, nur auf privatem Grund mit Erlaubnis des Eigentuemers |
Rechtsvergleich: Wie andere europaeische Laender das regeln
Deutschland ist mit seiner strikten Haltung nicht allein auf weiter Flur, aber auch nicht der einzige Massstab. Laender wie Daenemark, Belgien oder Frankreich haben eigene Regelungen fuer Elektrokleinstgeraete ohne Lenk- oder Haltestange geschaffen und Hoverboards, Monowheels oder aehnliche Geraete unter bestimmten Voraussetzungen in den oeffentlichen Verkehr integriert, etwa mit eigenen Geschwindigkeits- oder Nutzungsvorgaben.
In Deutschland fehlt eine solche eigene Zulassungskategorie fuer diese unechten Elektrokleinstfahrzeuge bislang vollstaendig. Ob und wann sich das aendert, ist derzeit offen, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren erscheint nach aktuellem Stand eher unwahrscheinlich, auch wenn es grundsaetzlich denkbar bleibt. Bis zu einer moeglichen Aenderung bleibt es bei der beschriebenen Rechtslage: Nutzung nur auf privatem Grund, im oeffentlichen Raum droht ein Bussgeld.
Abgrenzung: Skateboard und Inliner ohne Motor
Ein klassisches Skateboard ohne Motor oder ein Paar Inlineskates unterliegt einer voellig anderen rechtlichen Einordnung. Solche unmotorisierten Fortbewegungsmittel gelten grundsaetzlich als andere Fahrzeuge im Sinne der Strassenverkehrsordnung beziehungsweise werden in ihrer rechtlichen Behandlung weitgehend wie Fussgaenger eingestuft und duerfen auf dem Gehweg genutzt werden.
Der entscheidende Unterschied liegt im motorisierten Antrieb. Sobald ein Geraet elektrisch angetrieben wird, verlangt das deutsche Recht eine eigene fahrzeugrechtliche Einordnung, etwa als Kraftfahrzeug oder eben als Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV. Genau diese Einordnung scheitert bei Hoverboard, Monowheel und E-Skateboard mangels Lenk- oder Haltestange. Ein unmotorisiertes Skateboard braucht diese Einordnung gar nicht erst, ein E-Skateboard dagegen schon, kann sie aber nicht erfuellen. Dieser scheinbar kleine Unterschied zwischen Muskelkraft und Elektromotor entscheidet damit ueber legal und illegal im oeffentlichen Raum.
Drei typische Alltagssituationen im Ueberblick
Ein Jugendlicher, der morgens auf dem Hoverboard zur Schule rollt, faellt in aller Regel schnell auf, gerade weil das Geraet im Strassenbild noch ungewoehnlich wirkt. Wird er von der Polizei angehalten, drohen ihm beziehungsweise seinen Erziehungsberechtigten die 70 Euro Bussgeld fuer das Fahren ohne erforderliche Zulassung. Anders als beim E-Scooter hilft hier auch kein Hinweis auf Vorsicht oder geringe Geschwindigkeit, denn massgeblich ist allein, dass das Geraet ueberhaupt keine Zulassung fuer den oeffentlichen Raum erhalten kann. Eltern sollten dieses Risiko kennen, bevor sie ihrem Kind ein Hoverboard als Verkehrsmittel fuer den Schulweg ueberlassen.
Aehnlich stellt sich die Lage beim Monowheel-Pendler dar, der aus Zeit- und Platzgruenden durch die Innenstadt zur Arbeit faehrt. So elegant und leise das wirkt, rechtlich aendert die berufliche Motivation nichts an der fehlenden Zulassungsfaehigkeit des Geraets. Auch die Freizeitnutzung im Park, etwa an einem sonnigen Nachmittag mit dem E-Skateboard, faellt haeufig unter das Verbot, weil oeffentliche Gruenanlagen meist zum oeffentlichen Verkehrsraum zaehlen. Wirklich unbeschwert faehrt nur, wer auf das eigene Grundstueck, eine private Halle oder ein abgeschlossenes Privatgelaende mit ausdruecklicher Erlaubnis des Eigentuemers ausweicht.
Elektrokleinstfahrzeuge – Ihre Fragen
Rechtssicher unterwegs
Sie sind unsicher, ob Ihr Geraet als Elektrokleinstfahrzeug gilt, oder haben bereits einen Bussgeldbescheid erhalten? Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich pruefen.