Verkehrsregeln und Bußgelder für Radfahrer
Auch ohne Motor gilt die Straßenverkehrs-Ordnung: Radfahrer müssen Ampeln beachten, dürfen nicht betrunken fahren und riskieren bei Verstößen Bußgelder und Punkte in Flensburg. Hier erfahren Sie, welche Regeln 2026 wirklich gelten und was ein Verstoß kostet.
Radwegbenutzungspflicht: Wann Sie den Radweg nutzen müssen
Viele Radfahrerinnen und Radfahrer gehen davon aus, dass ein baulich angelegter Radweg neben der Fahrbahn automatisch benutzt werden muss. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Eine echte Radwegbenutzungspflicht besteht ausschließlich dann, wenn der Weg durch eines der blauen, runden Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 ausdrücklich als solcher gekennzeichnet ist. Zeichen 237 markiert einen reinen Radweg, Zeichen 240 einen gemeinsamen Geh- und Radweg und Zeichen 241 einen getrennten Rad- und Gehweg mit eigener Spur für jede Gruppe. Nur wenn eines dieser Schilder am Streckenanfang steht, sind Sie als Radfahrer verpflichtet, den ausgeschilderten Weg zu nutzen, und dürfen nicht auf die Fahrbahn ausweichen.
Fehlt das blaue Schild, handelt es sich lediglich um einen baulich getrennten Radweg ohne Benutzungspflicht. Sie dürfen dann frei wählen, ob Sie den Radweg oder die Fahrbahn nutzen. Auch ein rot eingefärbter Asphaltstreifen oder ein aufgemaltes Fahrradpiktogramm allein begründet keine Pflicht. Wer trotz bestehender Beschilderung auf die Fahrbahn ausweicht, riskiert ein Verwarnungsgeld von in der Regel 20 bis 25 Euro nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Bei einer dadurch verursachten Gefährdung oder gar Sachbeschädigung erhöht sich der Betrag entsprechend.
Rotlichtverstoß: Auch für Radfahrer bußgeldpflichtig
Rote Ampeln gelten für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, auch für Radfahrer. Wer als Radfahrer bei Rot über eine Kreuzung oder Ampel fährt, begeht ebenso einen Rotlichtverstoß wie ein Autofahrer und muss mit einem Bußgeld rechnen. Der Bußgeldkatalog unterscheidet dabei zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß: Leuchtet die Ampel weniger als eine Sekunde rot, gilt dies als einfacher Verstoß, danach als qualifizierter Verstoß mit deutlich höherem Bußgeld – und diese Verschärfung trifft seit der Reform des Bußgeldkatalogs ausdrücklich auch Radfahrer.
Für Radfahrer sieht der Bußgeldkatalog beim einfachen Rotlichtverstoß ein Verwarnungsgeld von 60 Euro vor, bei einem qualifizierten Verstoß ab einer Sekunde Rotlichtdauer werden 100 Euro fällig – in beiden Fällen zusätzlich ein Punkt in Flensburg. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einer Sachbeschädigung, steigen die Beträge weiter an, teils auf über 160 Euro. Ein Fahrverbot, wie es Autofahrern bei wiederholten Rotlichtverstößen droht, sieht der Gesetzgeber für Radfahrer zwar nicht vor, die Punkte in Flensburg werden jedoch unabhängig vom Fahrzeugtyp eingetragen und können sich langfristig auf die Fahrerlaubnis auswirken.
Handyverbot am Lenker gilt auch fürs Fahrrad
Seit der StVO-Reform von 2017 ist die Nutzung eines Mobiltelefons oder anderer elektronischer Geräte am Lenker gemäß § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung nicht nur Autofahrern, sondern ausdrücklich auch Radfahrern untersagt. Wer während der Fahrt das Smartphone in die Hand nimmt, um zu telefonieren, zu schreiben oder auch nur eine Navigations-App zu bedienen, verstößt gegen diese Vorschrift – unabhängig davon, ob das Gerät am Lenker befestigt ist oder in der Hand gehalten wird.
Der Bußgeldkatalog sieht für Radfahrer bei einem Verstoß gegen das Handyverbot ein Verwarnungsgeld von 55 Euro vor. Kommt es durch die Ablenkung zu einer Gefährdung, erhöht sich die Geldbuße auf 80 Euro, bei einer Sachbeschädigung auf 100 Euro, in beiden Fällen zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg. Erlaubt bleibt lediglich die Nutzung einer Freisprecheinrichtung oder eines fest montierten Handyhalters, sofern das Gerät während der Fahrt nicht in die Hand genommen wird.
Alkohol am Fahrrad: strengere Promillegrenzen, als viele denken
Beim Thema Alkohol am Lenker unterschätzen viele Radfahrer die rechtlichen Konsequenzen erheblich. Anders als beim Autofahren gibt es für Radfahrer keine feste 0,5-Promille-Grenze als Ordnungswidrigkeit. Stattdessen greifen ausschließlich die strafrechtlichen Promillegrenzen aus § 316 des Strafgesetzbuchs: Bereits ab 0,3 Promille macht sich strafbar, wer zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt – etwa Schlangenlinienfahren, einen Sturz oder einen selbst verursachten Unfall.
Ab 1,6 Promille wird beim Fahrradfahren die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit unterstellt. In diesem Fall kommt es auf konkrete Ausfallerscheinungen nicht mehr an – der Alkoholwert allein genügt für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr. Das bedeutet in der Praxis: Wer glaubt, mit dem Fahrrad ähnlich großzügige Grenzen zu haben wie zu Fuß, irrt sich gefährlich. Die Promillegrenzen für Radfahrer sind strenger, als viele annehmen, weil schon bei moderaten Werten in Kombination mit auffälligem Fahrverhalten eine Straftat vorliegen kann.
Die Folgen einer solchen Verurteilung reichen von Geldstrafen über Eintragungen ins Führungszeugnis bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Besonders unterschätzt wird zudem, dass die Führerscheinstelle bei einem alkoholbedingten Fahrradvorfall auch die Fahreignung für den Pkw-Führerschein infrage stellen kann. Wer wiederholt oder mit sehr hohen Promillewerten auffällt, muss mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechnen – auch wenn der Vorfall ausschließlich mit dem Fahrrad stattfand.
Geisterfahren auf Radwegen
Als Geisterfahren auf dem Radweg bezeichnet man das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Radwege sind grundsätzlich nur in eine Richtung freigegeben, sofern nicht durch das Zusatzzeichen 1000-32 die Nutzung in beide Richtungen ausdrücklich erlaubt ist. Wer ohne diese Freigabe entgegen der Fahrtrichtung fährt, verstößt gegen die StVO und gefährdet sich sowie andere Verkehrsteilnehmer erheblich, da entgegenkommender Verkehr nicht mit einem Radfahrer in falscher Richtung rechnet.
Der Bußgeldkatalog ahndet das verbotswidrige Befahren eines Radwegs in falscher Richtung mit einem Verwarnungsgeld zwischen 15 und 35 Euro, je nachdem, ob eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzukommt. Statistisch gehört das Geisterfahren zu den häufigeren Unfallursachen bei Fahrradunfällen im Kreuzungsbereich, da Abbieger und Querverkehr in der Regel nicht mit Radfahrern aus der falschen Richtung rechnen.
Verstoß, Bußgeld und Punkte im Vergleich
Die wichtigsten Radfahrer-Verstöße und ihre Folgen laut Bußgeldkatalog.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Rotlichtverstoß (unter 1 Sek.) | 60 € | 1 Punkt |
| Rotlichtverstoß (ab 1 Sek.) | 100 € | 1 Punkt |
| Geisterfahren auf dem Radweg | 15–35 € | – |
| Handynutzung am Lenker | 55 € | – |
| Alkohol ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinung | Geld-/Freiheitsstrafe | bis zu 3 Punkte |
| Alkohol ab 1,6 ‰ (absolute Fahruntüchtigkeit) | Geld-/Freiheitsstrafe | bis zu 3 Punkte |
Nebeneinander fahren: erlaubt, aber mit Rücksicht
Ob Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, war lange Zeit unklar geregelt. Seit der StVO-Novelle ist in § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO ausdrücklich klargestellt, dass Radfahrende nebeneinander fahren dürfen, sofern der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird. Das gilt insbesondere für Gruppen und Familien mit Kindern, die gemeinsam unterwegs sind.
Kommt es durch das Nebeneinanderfahren jedoch zu einer Behinderung des Verkehrs, etwa weil nachfolgende Fahrzeuge nicht überholen können und sich ein Rückstau bildet, drohen Bußgelder von in der Regel 20 bis 30 Euro. Radfahrer sollten daher situativ abwägen und bei dichtem Verkehr oder auf engen Straßen hintereinander fahren, um Konflikte und Bußgelder zu vermeiden.
Beleuchtungspflicht am Fahrrad
Nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung muss jedes Fahrrad über eine funktionierende Beleuchtungsanlage verfügen: ein weißes Frontlicht, ein rotes Rücklicht sowie retroreflektierende Elemente an Pedalen, Speichen und Reifen. Bei Dunkelheit, Dämmerung oder schlechten Sichtverhältnissen wie Nebel oder starkem Regen besteht eine Pflicht zur Nutzung dieser Beleuchtung.
Wer ohne funktionierende Beleuchtung unterwegs ist, riskiert ein Verwarnungsgeld zwischen 20 und 35 Euro, abhängig davon, ob nur einzelne Komponenten fehlen oder die gesamte Beleuchtungsanlage unvollständig ist. Kommt es infolge fehlender Beleuchtung zu einem Unfall, kann zusätzlich ein Mitverschulden angerechnet werden, das Schadensersatzansprüche gegenüber der Unfallgegenseite erheblich mindern kann. Abnehmbare Akkuleuchten sind erlaubt, müssen aber während der Fahrt montiert und eingeschaltet sein.
Das müssen Radfahrer beachten
- Nur bei blauem Schild (Zeichen 237, 240 oder 241) besteht Radwegbenutzungspflicht
- An roten Ampeln anhalten – auch als Radfahrer
- Handy während der Fahrt nicht in die Hand nehmen
- Nicht alkoholisiert fahren – schon 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinung ist strafbar
- Vorgeschriebene Fahrtrichtung auf Radwegen einhalten, kein Geisterfahren
- Nebeneinander nur fahren, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird
- Front- und Rücklicht bei Dunkelheit oder schlechter Sicht einschalten
Häufige Fragen zu Radfahrer-Regeln
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