Zum Inhalt springen
Ratgeber

Handy am Steuer: Was genau ist verboten?

Paragraf 23 Absatz 1a StVO regelt streng, wann Smartphone, Tablet und Co. am Steuer tabu sind. Wir zeigen, was konkret verboten ist, was noch erlaubt bleibt und mit welchem Bußgeld Sie rechnen müssen.

9 Min. Lesezeit
Bußgeldbescheid erhalten?Handy-Verstoß im Bescheid? Jetzt kostenlos prüfen lassenWir prüfen Ihren Bußgeldbescheid wegen Handynutzung am Steuer kostenlos und unverbindlich auf Fehler und Erfolgsaussichten.

Die gesetzliche Grundlage: Paragraf 23 Absatz 1a StVO

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, unterliegt einer klaren gesetzlichen Regelung zur Nutzung elektronischer Geräte am Steuer: Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Vorschrift wurde 2017 verschärft und erfasst seither nicht mehr nur klassische Mobiltelefone, sondern praktisch jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient.

Nach dem Gesetzestext darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder dazu bestimmt ist, während der Fahrt nur benutzt werden, wenn es hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird. Entscheidend ist damit nicht das Telefonieren selbst, sondern das Aufnehmen oder Halten des Geräts zur Benutzung.

Verstöße gegen Paragraf 23 Absatz 1a StVO werden mit Bußgeld und Punkten in Flensburg geahndet; bei Gefährdung oder Sachbeschädigung kommt ein Regelfahrverbot hinzu.

Was ist am Steuer konkret verboten?

Verboten ist es, das Handy während der Fahrt aufzunehmen oder zu halten, um es zu benutzen – unabhängig davon, ob damit telefoniert, eine Nachricht gelesen, ein Navigationsziel eingegeben oder lediglich die Uhrzeit geprüft wird. Maßgeblich ist der Bezug zu einer Bedienfunktion des Geräts.

Wird das Handy dagegen nur vom Sitz aufgehoben oder umgelagert, etwa weil es heruntergefallen ist, liegt nach der Rechtsprechung (u. a. mehrerer Oberlandesgerichte) nicht automatisch ein Verstoß vor. Es kommt darauf an, ob ein Benutzungsbezug besteht – also ob das Gerät dabei bedient, abgelesen oder zum Telefonieren genutzt wurde. Das ist eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Beobachtung.

Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft das Warten im Stau oder an einer roten Ampel: Auch dort gilt das Verbot uneingeschränkt weiter, solange der Motor nicht vollständig ausgeschaltet ist. Der Gesetzgeber stellt nicht auf die reine Fahrbewegung ab, sondern auf den Zustand des Motors, Start-Stopp-Automatik inbegriffen.

Typische verbotene Handlungen am Steuer

  • Telefonieren mit dem Handy in der Hand, ohne Freisprecheinrichtung
  • Eine SMS, WhatsApp-Nachricht oder E-Mail tippen oder lesen
  • Das Smartphone vom Sitz, aus der Tasche oder dem Handschuhfach aufnehmen, um es zu benutzen (z. B. Display ablesen, entsperren, telefonieren)
  • Ein Navigationsziel während der Fahrt manuell ins Handy eingeben
  • Fotos oder Videos mit dem Smartphone aufnehmen
  • Die Musik-App bedienen, während das Handy in der Hand gehalten wird
  • Das Handy in der Hand halten, während das Fahrzeug im Stau steht oder an der roten Ampel wartet und der Motor läuft
Handy nur aufgehoben oder umgelegt?Bloßes Umlagern ohne Benutzungsbezug ist nicht ohne Weiteres eine verbotene Nutzung nach § 23 Abs. 1a StVO. Ob der Vorwurf trägt, hängt davon ab, was die Polizei konkret beobachtet hat – genau das lässt sich im Einzelfall prüfen.
Achtung: Stau und rote Ampel schützen nichtViele Betroffene gehen davon aus, im Stillstand dürfe das Handy genutzt werden. Entscheidend ist allein, ob der Motor läuft, nicht ob sich das Fahrzeug bewegt.

Was ist erlaubt?

Nicht jede Nutzung eines Smartphones im Auto ist untersagt. Erlaubt bleibt die Bedienung über eine Freisprecheinrichtung, solange das Gerät dabei nicht in die Hand genommen wird. Wer über Bluetooth telefoniert oder per Sprachassistent eine Nachricht diktiert, verstößt nicht gegen Paragraf 23 Absatz 1a StVO.

Auch eine Halterung am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe ist zulässig. Das Gerät darf dort für einen kurzen, situationsangepassten Blick genutzt werden, etwa um kurz auf die Navigationsanzeige zu schauen, solange es fest in der Halterung verbleibt und nicht aufgenommen wird.

Vollständig erlaubt ist die Nutzung, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Wer im Stand bei abgestelltem Motor eine Nachricht schreibt oder telefoniert, bewegt sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift, unabhängig davon, ob das Fahrzeug im Stau, am Straßenrand oder auf einem Parkplatz steht.

Erlaubt vs. verboten im direkten Vergleich

  • Erlaubt: Telefonieren über Bluetooth-Freisprecheinrichtung. Verboten: Telefonieren mit dem Handy am Ohr.
  • Erlaubt: Kurzer Blick auf das in der Halterung befestigte Navigationsgerät. Verboten: Das Handy aus der Halterung nehmen, um die Route einzugeben.
  • Erlaubt: Eine Sprachnachricht per Sprachassistent diktieren, ohne das Gerät zu berühren. Verboten: Eine WhatsApp-Nachricht selbst eintippen.
  • Erlaubt: Musik über die Bedienelemente am Lenkrad steuern. Verboten: Die Musik-App auf dem in der Hand gehaltenen Smartphone bedienen.
  • Erlaubt: Handynutzung bei vollständig ausgeschaltetem Motor. Verboten: Handynutzung im Stand bei laufendem Motor, etwa an der Ampel.
Tipp aus der PraxisLegen Sie das Smartphone vor Fahrtantritt in eine Halterung und aktivieren Sie die Freisprechfunktion. So vermeiden Sie den Griff zum Gerät und damit automatisch einen Verstoß.

Smartphone vs. andere elektronische Geräte

Paragraf 23 Absatz 1a StVO beschränkt sich nicht auf das Smartphone. Erfasst sind alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder dazu bestimmt sind, darunter Autotelefone, Tablets, Laptops, E-Book-Reader, Navigationsgeräte und Kopfhörer mit Bedienelementen, sobald sie in die Hand genommen werden.

Ein wichtiger Unterschied besteht bei fest eingebauten oder in einer Halterung montierten Navigationsgeräten: Diese dürfen für einen kurzen Blick genutzt werden, ohne dass ein Verstoß vorliegt, solange sie nicht aufgenommen oder gehalten werden. Bei einem separaten Tablet als Zweitbildschirm gelten dieselben Regeln wie beim Smartphone.

Auch Smartwatches fallen unter die Vorschrift. Während der Fahrt dürfen sie nur per Sprachsteuerung oder mit einer kurzen, den Verhältnissen angepassten Blickzuwendung genutzt werden; längeres Ablesen oder Tippen kann ein Verstoß sein.

Bußgeld und Punkte: Die Übersicht

Die Höhe des Bußgelds richtet sich danach, ob es sich um einen Verstoß ohne Gefährdung, mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung handelt. Die folgende Übersicht fasst die aktuellen Regelsätze zusammen.

Übersicht

Bußgeld und Punkte je Situation

Werte gemäß aktuellem Bußgeldkatalog, Stand 2026

SituationBußgeldPunkteFahrverbot
Handy zur Benutzung aufgenommen/gehalten (Kfz, ohne Gefährdung)100 €1 Punkt–
Mit Gefährdung150 €2 Punkte1 Monat
Mit Sachbeschädigung200 €2 Punkte1 Monat
Radfahrer55 €1 Punkt–
Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist stets der aktuelle Bußgeldkatalog sowie der jeweilige Einzelfall.

Sonderfall Fahrradfahrer

Das Verbot aus Paragraf 23 Absatz 1a StVO gilt für alle, die ein Fahrzeug führen – also auch für Radfahrende. Wer während der Fahrt ein Handy oder ein anderes elektronisches Gerät zur Benutzung aufnimmt oder hält, um zu telefonieren, zu schreiben oder zu navigieren, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Führt die Ablenkung zu einem Unfall mit Verletzten, können im Einzelfall auch strafrechtliche Ermittlungen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, folgen.

Was tun bei einem Bußgeldbescheid?

Wer einen Bußgeldbescheid wegen Handynutzung am Steuer erhält, sollte die zweiwöchige Einspruchsfrist im Blick behalten. Nicht jeder Vorwurf hält einer rechtlichen Prüfung stand, etwa wenn unklar bleibt, ob das Gerät tatsächlich in der Hand gehalten wurde oder ob der Motor zum Zeitpunkt der Kontrolle wirklich lief.

Eine anwaltliche Prüfung des Bescheids und der zugrunde liegenden Beobachtung beziehungsweise Messung kann sich lohnen, insbesondere bei drohendem Fahrverbot oder mehreren Voreintragungen in Flensburg.

FAQ

Häufige Fragen zum Handy am Steuer

Nein. Solange der Motor läuft, gilt das Verbot aus Paragraf 23 Absatz 1a StVO unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug bewegt. Erst wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, dürfen Sie das Handy in die Hand nehmen.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Peter Scheid ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht und vertritt seit vielen Jahren Mandantinnen und Mandanten bundesweit bei Bußgeldbescheiden, Anhörungsbogen und Fahrverbot. Telefon: 07835 / 54740, E-Mail: info@ra-scheid.de
Schnelle Hilfe

Bußgeldbescheid wegen Handy am Steuer? Wir prüfen kostenlos.

Laden Sie Ihren Bescheid hoch. Unsere Partneranwälte prüfen innerhalb kurzer Zeit, ob sich ein Einspruch lohnt.