Toleranzabzug beim Blitzer: So wird gerechnet
Nicht jede vom Blitzer angezeigte Geschwindigkeit landet 1:1 im Bußgeldbescheid. Vor der Berechnung von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot zieht die Bußgeldbehörde einen Toleranzabzug ab, der Messungenauigkeiten ausgleicht. Wie hoch dieser Abzug ausfällt, wie Sie ihn selbst nachrechnen und woran Sie Fehler erkennen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Was ist der Toleranzabzug bei einer Geschwindigkeitsmessung?
Jedes Messgerät – ob Radaranlage, Lasermessgerät oder Lichtschranke – arbeitet mit einer systembedingten Restungenauigkeit. Temperatur, Kalibrierung, Reaktionszeiten der Elektronik und die Messgeometrie sorgen dafür, dass der angezeigte Wert nie zu hundert Prozent exakt sein kann. Damit niemand für eine Geschwindigkeit bestraft wird, die er tatsächlich gar nicht gefahren ist, wird von der gemessenen Geschwindigkeit vor der Bußgeldberechnung ein sogenannter Toleranzabzug (auch Messtoleranz oder Sicherheitsabschlag genannt) abgezogen.
Der so ermittelte Wert heißt „anzurechnende Geschwindigkeit" oder „vorwerfbare Geschwindigkeit". Nur dieser reduzierte Wert – nicht die reine Anzeige auf dem Messfoto – ist die Grundlage für Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein mögliches Fahrverbot. Der Toleranzabzug ist damit ein fester und für Betroffene günstiger Bestandteil jedes ordnungsgemäßen Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Wie hoch ist der Toleranzabzug bei Radar- und Lasermessungen?
In der Praxis hat sich ein bundesweit anerkannter Richtwert etabliert, der sich an den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) orientiert und von der ganz überwiegenden Rechtsprechung übernommen wird: Bei einer gemessenen Geschwindigkeit bis einschließlich 100 km/h werden pauschal 3 km/h abgezogen. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit über 100 km/h werden stattdessen 3 Prozent des Messwerts abgezogen.
Wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich um einen anerkannten Richtwert der Praxis, nicht um eine im Gesetz festgeschriebene Rechengröße. Er darf angewendet werden, wenn die Messung ordnungsgemäß nach der Bedienungsanleitung des Herstellers durchgeführt und das Gerät gültig geeicht wurde. Weicht der Einzelfall davon ab – etwa bei einer fehlerhaften Messung, einem abgelaufenen Eichschein oder besonderen Umständen am Messort – kann im Zweifel ein höherer Abzug oder sogar eine komplette Unverwertbarkeit der Messung in Betracht kommen. Maßgeblich ist am Ende immer der konkrete Einzelfall.
Rechenbeispiel: So wird der Toleranzabzug konkret berechnet
Ein Beispiel macht die Rechnung greifbar: Innerorts gilt Tempo 50, gemessen werden 83 km/h. Da die gemessene Geschwindigkeit unter 100 km/h liegt, gilt der feste Abzug von 3 km/h. Von den gemessenen 83 km/h werden also 3 km/h abgezogen – die anzurechnende Geschwindigkeit beträgt damit 80 km/h.
Die eigentliche Überschreitung wird anschließend aus der anzurechnenden Geschwindigkeit und der zulässigen Geschwindigkeit gebildet: 80 km/h minus 50 km/h erlaubte Geschwindigkeit ergibt eine vorwerfbare Überschreitung von 30 km/h. Erst dieser Wert von 30 km/h – nicht die ursprünglich angezeigten 83 km/h – wird in den Bußgeldkatalog eingeordnet und bestimmt Bußgeldhöhe, Punkte und ein mögliches Fahrverbot.
Läge die gemessene Geschwindigkeit dagegen über 100 km/h, würde statt des festen Werts der Prozentsatz greifen: Bei 120 km/h gemessener Geschwindigkeit ergeben 3 Prozent einen Abzug von 3,6 km/h. Da der Abzug immer zugunsten des Betroffenen aufgerundet wird, werden 4 km/h abgezogen – die anzurechnende Geschwindigkeit liegt dann bei 116 km/h.
Gemessene Geschwindigkeit, Toleranzabzug und anzurechnende Geschwindigkeit
Fünf Beispielrechnungen nach dem üblichen Richtwert (3 km/h bis 100 km/h, danach 3 Prozent).
| Gemessene Geschwindigkeit | Toleranzabzug | Anzurechnende Geschwindigkeit |
|---|---|---|
| 53 km/h | 3 km/h (fest) | 50 km/h |
| 83 km/h | 3 km/h (fest) | 80 km/h |
| 100 km/h | 3 km/h (fest) | 97 km/h |
| 120 km/h | ≈ 4 km/h (3 %) | 116 km/h |
| 150 km/h | ≈ 5 km/h (3 %) | 145 km/h |
Warum gibt es den Toleranzabzug überhaupt?
Der Toleranzabzug ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Grundsatzes „im Zweifel für den Betroffenen". Da kein Messgerät physikalisch fehlerfrei arbeiten kann, dürfen Betroffene nicht das Risiko einer geräteseitigen Ungenauigkeit tragen. Die Behörde muss deshalb rechnerisch so vorgehen, dass ausschließlich der Teil der gemessenen Geschwindigkeit geahndet wird, der auch bei großzügiger Betrachtung der Fehlerquellen mit Sicherheit gefahren wurde.
Dahinter stehen die Zulassungs- und Eichvorschriften des Mess- und Eichgesetzes sowie die messtechnischen Vorgaben der PTB, die für jeden Gerätetyp eine zulässige Fehlergrenze definieren. Der pauschale Toleranzabzug bildet diese Fehlergrenze praxistauglich ab, ohne dass in jedem Einzelfall ein aufwendiges technisches Gutachten eingeholt werden müsste.
Unterschiede je nach Messverfahren
Der beschriebene Richtwert gilt in erster Linie für stationäre und mobile Radaranlagen sowie für Lasermessgeräte, wie sie beispielsweise bei Handmessungen durch die Polizei zum Einsatz kommen. Auch bei Lichtschranken- und Waagbalkenmessungen sowie bei modernen Einseitensensor-Systemen (etwa PoliScan) wird üblicherweise nach demselben Schema gerechnet.
Bei anderen Verfahren kann es Abweichungen geben: Section-Control-Systeme, die eine Durchschnittsgeschwindigkeit über eine Strecke ermitteln, sowie Verkehrsüberwachungssysteme mit Videoauswertung unterliegen teils eigenen, im jeweiligen Eichschein oder in der Bauartzulassung festgelegten Toleranzwerten. Auch bei Nachfahrmessungen mit ungeeichtem Tacho oder bei besonders witterungsanfälligen Messaufbauten kann ein höherer Sicherheitsabschlag angebracht sein. Welches Verfahren im Einzelfall verwendet wurde, steht im Messprotokoll beziehungsweise im Bußgeldbescheid und lässt sich über eine Akteneinsicht zweifelsfrei klären.
So rechnen Sie Ihren Fall nach
- 1Prüfen Sie im Bußgeldbescheid, welche Geschwindigkeit als „vorwerfbar" oder „anzurechnend" angegeben ist – nicht die reine Rohmessung.
- 2Ermitteln Sie das verwendete Messverfahren und den Gerätetyp, die im Bescheid oder Messprotokoll genannt sein sollten.
- 3Prüfen Sie bei einer Rohmessung bis 100 km/h, ob genau 3 km/h abgezogen wurden.
- 4Prüfen Sie bei einer Rohmessung über 100 km/h, ob korrekt 3 Prozent berechnet und zu Ihren Gunsten aufgerundet wurden.
- 5Vergleichen Sie die anzurechnende Geschwindigkeit mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Messort – die Differenz bestimmt Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
- 6Fordern Sie im Zweifel Akteneinsicht an und lassen Sie sich Eichschein, Messprotokoll und Rohmessdaten aushändigen.
- 7Legen Sie bei Unstimmigkeiten fristgerecht – innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung – Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Was tun bei Zweifeln am Toleranzabzug?
Wer Zweifel hat, ob der Toleranzabzug in seinem Bescheid korrekt berechnet wurde, sollte nicht einfach zahlen, sondern gezielt nachprüfen. Der erste Schritt ist die Akteneinsicht: Über einen Rechtsanwalt lassen sich Eichschein, Messprotokoll und – je nach Gerät – die digitalen Rohmessdaten anfordern. Nur anhand dieser Unterlagen lässt sich zweifelsfrei feststellen, ob Gerät und Bediener alle Vorgaben eingehalten haben und ob der angesetzte Toleranzabzug dem Regelfall entspricht.
Ergeben sich Auffälligkeiten – etwa eine abgelaufene Eichfrist, ein nicht zertifizierter Messbeamte oder ein untypisch niedriger Abzug – lohnt sich in aller Regel ein Einspruch. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids und sollte unbedingt eingehalten werden, da nach Fristablauf der Bescheid rechtskräftig wird. Ein spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann die Erfolgsaussichten meist schon nach einem Blick in die Akte realistisch einschätzen.
Häufige Fragen zum Toleranzabzug
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