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Ratgeber: Verjährung

Verjährung von Bußgeldbescheiden: Fristen und Unterbrechung im Überblick

Nicht jeder Verkehrsverstoß darf beliebig lange geahndet werden. Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG in der neuen Fassung) – zuvor galten bis zum Bußgeldbescheid nur drei Monate. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Frist beginnt, was für ältere Fälle gilt, welche Verfahrenshandlungen sie nach § 33 OWiG unterbrechen und warum sich eine vermutete Verjährung nie ohne fachliche Prüfung einschätzen lässt.

10 Min. Lesezeit
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Warum Verjährung bei Bußgeldern überhaupt eine Rolle spielt

Nicht jeder Verkehrsverstoß, der irgendwann einmal begangen wurde, darf auch beliebig lange verfolgt und geahndet werden. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten vergleichsweise kurze Verjährungsfristen – deutlich kürzer als im Strafrecht. Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhält, sollte deshalb nicht nur auf den Vorwurf selbst schauen, sondern auch prüfen, ob die Behörde überhaupt noch rechtzeitig tätig geworden ist.

Die kurzen Fristen sind bewusst so gewählt: Verkehrsordnungswidrigkeiten wie ein Tempoverstoß, zu geringer Abstand oder die Nutzung des Handys am Steuer sollen zügig aufgeklärt und geahndet werden, solange sich Betroffene noch an die Fahrt erinnern und Beweise wie Messfotos frisch sind. Bleibt die Behörde zu lange untätig, verliert sie das Recht, den Verstoß zu verfolgen – die Tat verjährt.

Die Grundfrist: sechs Monate ab dem Tag der Tat

Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). In der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung verjähren Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Rotlichtverstöße oder die verbotene Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer – einheitlich nach sechs Monaten. Die frühere Unterscheidung zwischen drei Monaten bis zum Bußgeldbescheid und sechs Monaten danach ist damit entfallen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, nicht erst mit der Anzeige oder dem Eingang bei der Bußgeldbehörde.

Ein Beispiel: Löst der Blitzer am 1. August 2026 aus, muss bis Ende Januar 2027 eine Verfolgungshandlung erfolgen, die den Lauf der Verjährung unterbricht. Geschieht in diesem Zeitraum nichts, ist die Tat verjährt und darf nicht mehr geahndet werden, selbst wenn der Verstoß eindeutig dokumentiert wurde.

Nicht erfasst von dieser Sechs-Monats-Frist sind Alkohol- und Drogenverstöße nach §§ 24a und 24c StVG. Für sie richtet sich die Verjährung nach § 31 OWiG und beträgt in der Regel ein Jahr. Handelt es sich um eine Straftat – etwa eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB –, gelten ohnehin die strafrechtlichen Verjährungsfristen.

Wichtig: Die Verjährung tritt nicht automatisch sichtbar „auf dem Papier“ ein. Sie ist zwar von Amts wegen zu beachten, sollte im Verfahren aber ausdrücklich geltend gemacht werden. Wer schweigt, riskiert, dass eine an sich verjährte Sache trotzdem weiterverfolgt wird, weil niemand den Fristablauf angesprochen hat.

Übergang: Was gilt für Taten vor dem 1. Juli 2026?

Die neue Sechs-Monats-Frist gilt auch für Taten, die vor dem 1. Juli 2026 begangen wurden – allerdings nur, wenn die bis dahin geltende Drei-Monats-Frist am 1. Juli 2026 noch nicht abgelaufen war. Wurde ein Verstoß beispielsweise Mitte April 2026 begangen und bis zum 1. Juli nicht verjährt, läuft seitdem die längere Frist von sechs Monaten.

War die alte Drei-Monats-Frist dagegen schon vor dem 1. Juli 2026 abgelaufen – etwa bei einem Verstoß von Mitte März 2026 ohne rechtzeitige Unterbrechung –, bleibt die Tat verjährt. Bereits verjährte Altfälle leben durch die Gesetzesänderung nicht wieder auf. Gerade bei Taten aus dem ersten Halbjahr 2026 kommt es deshalb auf die genauen Daten an; die Berechnung sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Die Anhörung: der häufigste Grund für eine Unterbrechung

Welche Handlungen die Verjährung unterbrechen, regelt § 33 OWiG abschließend. In der Praxis am häufigsten ist § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG: Die Verjährung wird unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, durch die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder bereits durch die Anordnung dieser Vernehmung beziehungsweise Bekanntgabe. Typischer Fall ist die Anordnung der Behörde, dem Betroffenen einen Anhörungsbogen zu übersenden.

Bei schriftlichen Anordnungen kommt es nach § 33 Abs. 2 OWiG auf den Zeitpunkt an, in dem die Anordnung unterzeichnet wird – nicht darauf, wann der Anhörungsbogen beim Betroffenen eingeht. Gelangt das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem es in den Geschäftsgang gelangt. Ob die Unterbrechung rechtzeitig war, lässt sich daher meist erst anhand der Bußgeldakte feststellen.

Die Unterbrechung wirkt nach § 33 Abs. 4 OWiG nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht. Eine Anhörung des Halters als Betroffenen unterbricht die Verjährung deshalb nicht gegenüber einer anderen Person, die tatsächlich gefahren ist. Auch ein bloßer Zeugenfragebogen an den Halter richtet sich nicht gegen ihn als Betroffenen. Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Gut zu wissen: Das Datum in der Akte ist entscheidendMaßgeblich ist nicht der Tag, an dem der Anhörungsbogen in Ihrem Briefkasten lag, sondern der Tag, an dem die Behörde die Anhörung angeordnet hat. Dieses Datum ergibt sich meist nur aus der Bußgeldakte. Ein sehr spät eingegangenes Schreiben ist daher ein Anlass zur Prüfung, aber noch kein Beleg für eine Verjährung – eine Akteneinsicht schafft Klarheit.

Mehrfache Unterbrechung: wie sich die Gesamtdauer verlängern kann

Mit der Anhörung ist das Verfahren oft nicht zu Ende. Auch weitere in § 33 Abs. 1 OWiG genannte Verfahrensschritte unterbrechen die Verjährung erneut – etwa der Erlass des Bußgeldbescheids (sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, sonst die Zustellung), der Eingang der Akten beim Amtsgericht oder die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Der Einspruch des Betroffenen selbst ist dagegen kein gesetzlicher Unterbrechungstatbestand; unterbrechend wirken erst die darauf folgenden Handlungen von Behörde und Gericht.

Jede wirksame Unterbrechung lässt die Frist neu beginnen. Die Verjährung ist aber nicht endlos hinauszuschieben: Nach § 33 Abs. 3 OWiG tritt sie spätestens ein, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind (absolute Verjährung).

Gerade weil sich die Berechnung über mehrere Unterbrechungsereignisse hinweg schnell verkompliziert, lohnt sich ein genauer Blick in die Verfahrensakte. Oft lässt sich erst anhand der konkreten Daten – Tatzeitpunkt, Anordnung der Anhörung, Erlass und Zustellung des Bescheids, Eingang der Akten bei Gericht – zuverlässig feststellen, ob zwischen zwei Schritten eine Lücke entstanden ist, in der die Frist ungehindert weiterlief und schließlich ablief.

Diese Handlungen unterbrechen die Verjährung (Auswahl aus § 33 Abs. 1 OWiG)

  • Die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung dieser Vernehmung beziehungsweise Bekanntgabe – etwa die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden (Nr. 1).
  • Die richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen beziehungsweise deren Anordnung (Nr. 2).
  • Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Verfahrens bekanntgegeben worden ist (Nr. 3).
  • Der Erlass des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten die Zustellung (Nr. 9).
  • Der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach Einspruch (Nr. 10).
  • Die Anberaumung einer Hauptverhandlung durch das Gericht (Nr. 11).
Übersicht

Ereignis und Wirkung auf die Frist

Vereinfachte Übersicht für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG (Taten ab dem 1. Juli 2026 bzw. am 1. Juli 2026 noch nicht verjährte Altfälle). Ob im Einzelfall tatsächlich eine wirksame Unterbrechung vorliegt, hängt von den genauen Umständen ab.

EreignisWirkung auf die Frist
Tatzeitpunkt (z. B. Geschwindigkeitsverstoß)Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist
Anordnung der Anhörung bzw. Bekanntgabe (Datum der Unterzeichnung)Unterbrechung, Frist von sechs Monaten beginnt neu
Erlass des Bußgeldbescheids (bei Zustellung binnen zwei Wochen)Erneute Unterbrechung, neue Frist beginnt
Einspruch des BetroffenenKeine Unterbrechung; erst z. B. der Eingang der Akten beim Amtsgericht unterbricht erneut
Doppelte Frist, mindestens zwei Jahre seit der TatAbsolute Verjährung (§ 33 Abs. 3 OWiG)
Alle Angaben sind vereinfachte Richtwerte. Für Alkohol- und Drogenverstöße nach §§ 24a, 24c StVG gilt § 31 OWiG (in der Regel ein Jahr). Ob und wann konkret eine Unterbrechung eingetreten ist, sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden.

Wenn der Anhörungsbogen erst nach Monaten ankommt

Ein Beispiel: Der Blitzer löst im September 2026 aus, doch der Anhörungsbogen landet erst acht Monate später im Briefkasten. Das ist ein deutlicher Anlass zur Prüfung – beweist aber für sich allein noch keine Verjährung. Entscheidend ist, ob die Behörde die Anhörung innerhalb der sechsmonatigen Frist angeordnet und unterzeichnet hat. Das ergibt sich aus der Bußgeldakte, nicht aus dem Posteingang.

Zu prüfen ist außerdem, ob sich die Anhörung überhaupt gegen die richtige Person als Betroffenen richtete. Wurde zunächst nur der Halter als Zeuge befragt oder als Betroffener angehört, obwohl eine andere Person gefahren ist, wirkt diese Handlung nicht gegenüber dem tatsächlichen Fahrer.

In solchen Konstellationen kann ein Einspruch gegen den späteren Bußgeldbescheid mit dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung erfolgreich sein. Entscheidend ist, dass dieser Einwand konkret und mit den passenden Daten aus der Akte vorgetragen wird, damit Behörde oder Gericht die Verjährung nachvollziehen und berücksichtigen können.

Bußgeldbescheid ohne vorherigen Anhörungsbogen

Manchmal erhalten Betroffene direkt einen Bußgeldbescheid, ohne dass ihnen zuvor ein Anhörungsbogen zugegangen ist – etwa weil dieser auf dem Postweg verloren ging. Auch hier lohnt sich ein genauer Blick auf die Daten: Wurde die Anhörung nicht rechtzeitig angeordnet und liegen zwischen der Tat und dem Erlass des Bußgeldbescheids mehr als sechs Monate ohne eine andere wirksame Unterbrechung, kann Verjährung eingetreten sein.

Der Bußgeldbescheid unterbricht die Frist nur, wenn er ergeht, solange sie noch läuft. Ist die Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, kann der Bescheid die verstrichene Zeit nicht rückwirkend heilen. Auch dieser Fall zeigt, warum ein bloßer Blick auf das Datum des Bescheids nicht ausreicht, sondern die gesamte Vorgeschichte des Verfahrens betrachtet werden muss.

Achtung: Verjährung nicht auf eigene Faust einschätzenOb im Einzelfall tatsächlich Verjährung eingetreten ist, hängt von einer genauen Bewertung aller Verfahrensdaten ab und ist rechtlich oft komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Lassen Sie einen Bescheid nicht im Vertrauen auf eine vermeintliche Verjährung verstreichen – lassen Sie die Fristen fachlich prüfen und reagieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist.

Abgrenzung: Verfolgungsverjährung ist nicht Vollstreckungsverjährung

Neben der hier beschriebenen Verfolgungsverjährung, die regelt, wie lange ein Verstoß überhaupt noch geahndet werden darf, gibt es die davon zu unterscheidende Vollstreckungsverjährung. Sie betrifft die Frage, wie lange ein bereits rechtskräftiger Bußgeldbescheid noch vollstreckt werden darf – wie lange die Behörde also Zeit hat, das festgesetzte Bußgeld tatsächlich einzutreiben.

Die Vollstreckungsverjährung fällt deutlich länger aus als die Frist der Verfolgungsverjährung und beträgt je nach Höhe der Geldbuße mehrere Jahre (§ 34 OWiG). Für Betroffene, die noch keinen rechtskräftigen Bescheid erhalten haben, spielt sie meist keine Rolle – relevant wird sie erst, wenn ein Bußgeld bereits feststeht und es um die spätere Zahlung oder Beitreibung geht.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten, notieren Sie zunächst die bekannten Daten: Wann war die angebliche Tat, wann ist das Schreiben bei Ihnen eingegangen, und welche weiteren Schreiben gab es bereits. Diese Daten sind ein erster Anhaltspunkt – ob die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, zeigt aber erst die Bußgeldakte mit den Daten der Anordnungen und Zustellungen.

Wichtig ist außerdem, die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG) nicht verstreichen zu lassen – auch dann nicht, wenn Sie eine Verjährung vermuten. Der Einwand der Verjährung sollte im laufenden Verfahren vorgebracht werden; wer einfach nichts tut, riskiert, dass der Bescheid rechtskräftig wird, bevor die Frage überhaupt geklärt ist.

Am sichersten fahren Betroffene, wenn sie sich in solchen Fällen anwaltlich beraten lassen. Eine Kanzlei kann über die Akteneinsicht genau nachvollziehen, welche Verfolgungshandlungen wann erfolgt sind, ob die Fristen eingehalten wurden und ob sich ein Einspruch mit Verweis auf die Verjährung lohnt – und damit verhindern, dass eine berechtigte Chance ungenutzt bleibt oder eine unbegründete Hoffnung auf Verjährung teuer endet.

Häufige Fragen

Verjährung – Ihre Fragen

Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – etwa Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstöße – einheitlich nach sechs Monaten ab dem Tag der Tat (§ 26 Abs. 3 StVG), sofern die Frist nicht nach § 33 OWiG unterbrochen wird. Für Alkohol- und Drogenverstöße nach §§ 24a, 24c StVG gilt § 31 OWiG, in der Regel ein Jahr.
Fachlich geprüftRechtsanwalt Peter ScheidAnwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H.Rechtsanwalt Peter Scheid berät seit vielen Jahren Mandanten in Bußgeldverfahren, unter anderem zu Fragen der Verjährung und der richtigen Reaktion auf Anhörungsbogen und Bußgeldbescheide. Anwaltsbüro Scheid, Hauptstr. 14, 77736 Zell a. H., Telefon 07835/54740, E-Mail info@ra-scheid.de.
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